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2. Die innere Besichtigung.
§. 11.
Zum Zweck der inneren Besichtigung wird der Kadaver in der Regel auf
den Rücken gelegt und in dieser Lage während der weiteren Obduktion belassen.
§. 12.
Demnächst ist die Bauchhöhle, darauf die Brusthöhle und dann die Kopf-
höhle zu öffnen. Schließlich folgt die Untersuchung der Extremitäten.
In allen Fällen, in welchen von der Oeffnung der Wirbelsäule ein erheb-
licher Befund erwartet werden kann, ist dieselbe nicht zu unterlassen.
In jeder Höhle ist die Lage der in derselben gelegenen Organe, der etwa
vorhandene ungehörige Inhalt: Gas, fremde Körper, Flüssigkeiten, Gerinnsel und
zwar in den letzteren Fällen nach Maß oder Gewicht, die Farbe der vorliegenden
Theile und schließlich der Zustand eines jeden Organs zu ermitteln.
§. 13.
Vor der Eröffnung der Höhlen wird entweder die Haut vom Kadaver
ganz abgetrennt oder ein langer Hautschnitt gemacht, der am Kinn beginnt, in
der Richtung der Luftröhre und links vom Nabel verläuft und bis zur Scham-
beinfuge sich erstreckt. Am Bauche wird die Haut bis gegen die Wirbelsäule
abgetrennt. Vom Halse wird die Haut soweit abpräparirt, daß die Luftröhre,
die Ohrspeicheldrüsen und der Kehlgang freigelegt sind. Die vorderen Extremi-
täten werden vom Thorax, die hinteren Extremitäten von der unteren Seite des
Beckens nach jeder Seite zurückgelegt.
Bei dieser Arbeit ist der Grad der etwa schon eingetretenen Fäulniß fest-
zustellen. Ferner sind gleichzeitig die etwaigen krankhaften Veränderungen der
genannten Theile zu ermitteln und zu beschreiben.
Bei Thieren, welche an Milzbrand, Tollwuth oder Rotz (Wurm) gelitten
haben, ist das Abziehen der Haut verboten (§§. 33, 39 und 43 des Gesetzes).
§. 14.
Die Bauchhöhle wird durch Längs- und Querschnitt eröffnet. Der Längs-
schnitt erstreckt sich vom Schaufelknorpel des Brustbeins bis zur Schambeinfuge,
der Querschnitt von der letzten Rippe der einen bis zu der entsprechenden Rippe
der anderen Seite. Bei der Anlegung des Längsschnitts ist zuerst ein ganz
kleiner Einschnitt hinter dem Schaufelknorpel in das Bauchfell zu machen und
beim Einschneiden darauf zu achten, ob Gas oder Flüssigkeit austreten. In die
Oeffnung wird zuerst der Zeige- und dann auch der Mittelfinger der linken Hand
eingeführt und zwischen den beiden Fingern der Schnitt bis an die Schambein-
fuge verlängert. Es ist überhaupt die größte Vorsicht zur Vermeidung einer
Verletzung der dicht an der Bauchwand gelegenen Organe anzuwenden. Nach
Reichs- Gesetzbl. 1895. 67