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Reichs-Gesetzblatt.
Nr 32.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Bestrafung des Sklavenraubes und des Sklavenhandels. S. 425. — Gesetz,
betreffend die Abänderung des Gesetzes, betreffend die Einführung einer einheitlichen Zeitbestimmung,
vom 12. März 1893. S. 426.
(Nr. 2260.) Gesetz, betreffend die Bestrafung des Sklavenraubes und des Sklavenhandels.
Vom 28. Juli 1895.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Die vorsätzliche Mitwirkung an einem auf Sklavenraub gerichteten Unter-
nehmen wird mit Zuchthaus bestraft. Die Veranstalter und Anführer des Unter-
nehmens trifft Zuchthaus nicht unter drei Jahren.
Ist durch einen zum Zweck des Sklavenraubes unternommenen Streifzug der
Tod einer der Personen, gegen welche der Streifzug gerichtet war, verursacht
worden, so ist gegen die Veranstalter und Anführer auf Todesstrafe, gegen die
übrigen Theilnehmer auf Zuchthaus nicht unter drei Jahren zu erkennen.
§. 2.
Wer Sklavenhandel betreibt oder bei der diesem Handel dienenden Be-
förderung von Sklaven vorsätzlich mitwirkt, wird mit Zuchthaus bestraft. Sind
mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter drei
Monaten ein.
§. 3.
In den Fällen der §§. 1 und 2 dieses Gesetzes ist neben der Freiheits-
strafe auf eine Geldstrafe bis einhunderttausend Mark zu erkennen. Neben der
Freiheitsstrafe kann in diesen Fällen zugleich auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht
erkannt werden. Auch kann auf die Einziehung aller zur Begehung des Ver-
Reichs-Gesetzbl. 1895. 73
Ausgegeben zu Berlin den 3. August 1895.