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Reichs- Gesetzblatt.
Nr 33.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr
beigefügte Liste. S. 429.
(Nr. 2262.) Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 3. August 1895.
I. in der Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das internationale Ueber-
einkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890 An-
wendung findet (II. Ausgabe vom 1. Januar 1895, Reichs-Gesetzbl. von 1895
S. 61), ist in Ausführung des Artikels 58 des Uebereinkommens mit
Wirkung vom 20. August 1895 ab nachzutragen:
Unter „Deutschland. A. II. Privateisenbahnen unter eigener
Verwaltung.“:
37a. Haltingen—Kanderner Nebenbahn.
II. Mit sofortiger Gültigkeit sind folgende Ergänzungen und Berichtigungen
der Liste vorzunehmen:
1. Unter „Deutschland. A. I. Staats- und unter Staatsver-
waltung stehende Eisenbahnen.“
a. Die Nr. 4 erhält nachstehende neue Fassung:
4. Königlich bayerische Staatseisenbahnen, mit Ausschluß:
b. der von ihnen betriebenen Augsburger Lokalbahn und
der Lokalbahn Augsburg-Göggingen.
b. Die Nr. 10 wird wie folgt geändert:
10. Großherzoglich mecklenburgische Staatseisenbahnen, mit Aus-
schluß:
c. der Doberan- Heiligendammer Eisenbahn.
2. Unter „Oesterreich-Ungarn. II. Ungarn“ ist bei Nr. 1 „Ungarische
Staatsbahnen“ den von der Staatsbahnverwaltung betriebenen Linien
beizufügen:
g². Lokalbahn Szt. Lörincz- Slatina- Nasic.
Reichs-Gesetzbl. 1895 74
Ausgegeben zu Berlin den 7. August 1895.