Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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Beim Reichsheere. 
b) die Telegrapheninspektoren, die Telegraphen- 
aufseher und die Rendanten bei den Militär- 
eisenbahndirektionen, 
c) die Assistenten bei den immobilen Linienkomman- 
danturen, 
d) die Eisenbahnsekretäre bei den unter a genannten 
Behörden, 
e) die Kanzlisten bei den immobilen Linienkomman- 
danturen. 
  
11. Die nicht zu den Personen des Soldatenstandes ge- 
hörigen, bei dem Militäreisenbahnwesen zur Anstellung 
kommenden oberen Beamten, als: 
a) die höheren Beamten und Sekretäre bei den 
Baudirektionen, 
b) die Eisenbahnbauinspektoren und 
Eisenbahnbetriebsinspektoren, 
c) die Eisenbahnbaumeister, Maschi bei den 
nenmeister, Maschineningenieure*) Militär- 
Telegrapheningenieure, Stations-   eisenbahn- 
vorsteher, Bahn- und Betriebs-  direktionen, 
kontrolöre, Betriebs- 
d) die Eisenbahnbauführer, Maschi- inspektionen, 
nenmeisterassistenten, Stations-  Betriebs- 
assistenten, Expeditionsbeamten, und Bau- 
Geometer, kompagnien, 
e) die Eisenbahn- und die Betriebs- 
sekretäre 
f) die Eisenbahnverwaltungsbeamten bei den Eisen- 
  
bahnarbeiterkompagnien (Güterexpeditionsvor- 
steher und Güterexpedienten), 
g) die Materialienverwalter, Bahnmeister und Tele- 
graphenaufseher. 
Die unter 10 und 11 aufgeführten Beamten sind 
nach Maßgabe der bestehenden Ressortverhältnisse 
auch denjenigen Beamten untergeordnet, welche an 
Stelle von Militärbefehlshabern zur Anstellung 
kommen. 
 
  
  
*) Anmerkung. Als Maschineningenieure können der Militär- 
eisenbahnverwaltung auch solche Beamte mit höherer technischer Vorbil- 
dung überwiesen werden, welche in ihrem Civildienstverhältnisse vorüber- 
gehend als Werkmeister thätig sind. 
  
Bei der Marine. 
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