Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

 
 
 
 
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Beim Reichsheere. 
  
d) die Armeepostinspektoren, 
e) die Feldpostmeister, 
f) die Feldoberpostsekretäre, 
g) die Feldpostsekretäre, 
h) die Roßärzte (Bayern: Veterinäre) der Post- 
pferdedepots. 
16.  Der Polizeidirektor im großen Hauptquartier. 
17.  Die Intendantur- und oberen Proviantamtsbeamten, 
sowie die der gleichen Beamtengattung angehörigen 
Beamten der Konservenfabriken, die Garnisonverwal- 
tungs- und Lazarethbeamten in Festungen, welche in 
Belagerungszustand erklärt sind; ferner: 
18.  Bayern und Württemberg: die Feldgeistlichen. 
  
Bei der Marine. 
  
B. Untere Militärbeamte 
(im Range der Mannschaften vom Feldwebel abwärts). 
1. Die Unterapotheker und Militärapotheker einschließlich 
der einjährig freiwilligen Militärapotheker. 
3.  Preußen und Sachsen: 
die Militärküster. 
(Württemberg: siehe II B 11). 
  
 
 
 
 
1.  Die Marineküster. 
2.  Die auf Schiffen der Marine zur Verrichtung dienst- 
licher Funktionen eingeschifften unteren Civilbeamten, 
sowie die unter III B 9 bis 13 genannten Militär- 
beamten der Marine. 
3.  Der Oberbüchsenmacher der Schutztruppe für 
4.  die Unterbüchsenmacher Deutsch-Ostafrika. 
Außerdem im Kriege und während des mobilen Zustandes. 
3. Die Kassendiener bei den Feldkriegskassen und den 
Kriegskassen der Etappenbehörden. 
4.  Die Feldbackmeister und die Feldmagazinaufseher bei 
den Feld- und Etappenmagazinanstalten. 
5.  Die Maschinisten und Heizer bei den Bahnhofskom- 
mandanturen auf Verpflegungsstationen. 
6.  Die Feldpostschaffner bei den Feldpostanstalten. 
7.  Die Polizeibeamten im großen Hauptquartier und bei 
den Generaletappeninspektionen. 
8.  Die chirurgischen Instrumentenmacher und die Apo- 
thekenhandarbeiter bei den Feld- und Etappenlazareth- 
anstalten. 
9.  Die Telegraphenvorarbeiter und Arbeiter bei der 
Feld- und Etappentelegraphie. 
10.  Die Feldpostillone bei den Feldpostanstalten. 
 
	        
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