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Reichs-Gesetzblatt.
Nr 36.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr
beigefügte Liste. S. 443.
(Nr. 2267.) Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 3. Oktober 1895.
Die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom
14. Oktober 1890 beigefügte Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche dieses Ueber-
einkommen Anwendung findet (II. Ausgabe vom 1. Januar 1895, Reichs-Gesetzbl.
von 1895 S. 61), ist wie folgt berichtigt worden:
I. Unter Deutschland. A. II. Privateisenbahnen unter eigener Ver-
waltung sind gestrichen worden:
a) die Boizenburger Stadt- und Hafenbahn (Nr. 15) als ein Unternehmen
rein örtlicher Bedeutung,
b) die Saal-, Weimar—Geraer- und Werra-Eisenbahn (Nr. 71, 79
und 81), nachdem sie am 1. Oktober d. J. in das Eigenthum und
den Betrieb der Königlich preußischen Staatsbahnverwaltung (Nr. 3
der Liste) übergegangen sind.
II. Unter Oesterreich-Ungarn ist
a) bei II. Ungarn. 1. Ungarische Staatsbahnen nachgetragen:
h2. Lokalbahn Pozsony—Dunaszerdahely,
b) bei III. Okkupationsgebiet die K. und K. Bosnabahn (Nr. 2) ge-
strichen worden, nachdem sie in den Betrieb der dem Uebereinkommen nicht
unterstellten bosnisch-herzegowinischen Staatsbahnen übergegangen ist.
Berlin, den 3. Oktober 1895.
Der Reichskanzler.
Fürst zu Hohenlohe.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs-Gesebl. 1895. 78
Ausgegeben zu Berlin den 7. Oktober 1895.