Full text: Zweite Auflage. Handbuch der Politik. Erster Band. (1)

7. Abschnitt. 
Entstehung und Untergang der Staaten. 
Von 
Geh. Justizrat Dr. S. Brie, 
o. Professor der Rechte an der Universität Breslau. 
I. Allgemeines. II. Tatsächliche Entstehung von Staaten. III. Tatsächlicher Untergang von 
Staaten. IV. Rechtliche Entstehung von Staaten. V. Rechtlicher Untergang von Staaten. 
Literatur: 
Hugo Grotius, De iure belli ao paeis, Lib. II cap. 9 (Quando imperis vel dominie desinant); 
vgl. Lib. III cap. 8 (De imperio in victos), — Robert von Mohl, Encyklopädie  der Staatswissenschaften, 
§13 (S. 84—97): Von der Entstehung der Staaten; vgl. § 22 (S. 158—169): Von Änderung und Untergang der 
Staaten. — Bluntschli, Lehre vom modernen Staat. Erster Teil, Allgemeine Staatslehre (1875), Viertes 
Buch (S. 298—344): Von der Entstehung und dem Untergang des Staates. — Rehm,   Allgemeine Staatslehre, 
Zehnter Abschnitt (S. 266—285): Entstehung und Entwickelung des Staates. — Jellinek,   Das Recht des mo- 
dernen Staates. Band 1, Allgemeine Stastslehre (1900), Neuntes Kapitel (S. 239—258), Entstehung und  Untergang 
der Staaten; vgl. Siebentes Kapitel (S. 162—204):   Die Lehre von der Rechtfertigung des Staates.  Richarard 
Schmidt,  Aligemeine Staatslehre, Bd. 1 §§ 14—16 (S. 116145); vgl. Bd. 2 Teil 1 und 2: Die  verschiedenen 
Formen der Staatsbildung. — Eduard Meyer, Geschichte des Altertums, Erster Band, erste Hälfte, 3. Aufl. 
1910, I (S, 3-86): Die staatliche und soziale Entwicklung (bes. §§ 2—13, S. 535). 
I. Allgemeines. 
1. Der Mensch ist seiner Natur nach ein ζώov πoλιτıxόv,) ein staatliches Wesen: das staatliche 
Zusammenleben ist für die Menschen ein allgemeines vernünftiges Bedürfnis, und ein ihnen inne- 
wohnender Trieb führt, unbewusst oder bewusst, zur Befriedigung dieses Bedürfnisses. Die konkreten 
Gestaltungen aber, in denen dieses Bedürfnis und dieser Trieb sich verwirklichen, unterliegen nicht nur 
nach ihrer Beschaffenheit, sondern auch in ihrem Dasein dem Wechsel im Laufe der Zeit. Von der 
Entstehung eines Staates sprechen wir, wenn zwischen einer Gruppe von Menschen dem Staats- 
begriff gemässe Beziehungen sich bilden; ein Staat ist untergegangen, wenn solche bisher 
zwischen einer Gruppe von Menschen vorhandene Beziehungen aufgehört haben zu bestehen. 
2. Die Beantwortung der Frage, ob im einzelnen Falle ein neuer Staat entstanden oder ein 
bisheriger Staat untergegangen ist, bietet grosse Schwierigkeiten nach verschiedenen Richtungen. 
Zunächst ist eine sichere Feststellung der äusseren Vorgänge, um deren Charakterisierung es sich 
handelt, selbst wenn diese sich im Lichte der Geschichte vollzogen haben, vielfach schwierig; in 
betreff der Entstehung der ältesten Staaten sind wir sogar auf blosse Hypothesen angewiesen. 
Sodann führen die überaus verschiedenen Auffassungen des Staatsbegriffs, vor allem die weit aus- 
einandergehenden theoretischen Ansichten über das den Staat von den übrigen menschlichen Ver- 
bänden unterscheidende spezifische Merkmal, häufig zu entgegengesetzten Entscheidungen der 
Frage, ob in dem konkreten Falle ein Staat entstanden bezw. untergegangen ist. Wer etwa das 
Vorhandensein eines Gebiets nicht als wesentliches Erfordernis des Staatsbegriffs anerkennt, wird 
die Bildung eines Staats als vollendet, einen bisherigen Staat als fortdauernd ansehen, wo wegen 
mangelnden Gebietes die vorherrschende Lehre zu der gegenteiligen Auffassung führt. Je nachdem 
man Souveränität oder Ursprünglichkeit der Herrschaft oder allseitige Zuständigkeit 
für das eigentümliche Moment des Staatsbegriffs erachtet, gelangt man naturgemäss zu sehr ver- 
schiedenen Ergebnissen hinsichtlich des Staatscharakters zahlreicher konkreter Gebilde, z. B. der 
deutschen Einzelstaaten, der britischen Charterkolonien. Dazu kommt die schwierige 
Frage, wie weit Abweichungen von einem begriffsmässigen Erfordernis des Staatsbe-