Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

— 453 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr  40. 
INhalt: Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Schweineseuche, die Schweinepest und den 
Rothlauf der Schweine. S. 453. 
  
  
  
  
  
(Nr. 2274.) Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Schweineseuche, die Schweine- 
pest und den Rothlauf der Schweine. Vom 12. November 1895. 
Auf Grund des §. 10 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Abwehr und 
Unterdrückung der Viehseuchen, vom 23. Juni 1880 / 1. Mai 1894  (Reichs-Gesetzbl. 1894 S. 409) 
bestimme ich: 
Für die Königlich preußischen Provinzen Schleswig-Holstein, Hannover, 
Westfalen, Hessen-Nassau und die Rheinprovinz wird vom 1. De- 
zember d. J. ab bis auf Weiteres für die Schweineseuche, die Schweinepest 
und den Rothlauf der Schweine die Anzeigepflicht im Sinne des §. 9 
des erwähnten Gesetzes eingeführt. 
Berlin, den 12. November 1895. 
  
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Boetticher. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
  
Reichs-Gesetzbl. 1895. 82 
Ausgegeben zu Berlin den 14. November 1895.
	        
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