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Reichs-Gesetzblatt.
Nr 41.
Inhalt: Verordnung, betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln. S. 455. — Bekanntmachung, betreffend
die Anzeigepflicht für die Schweineseuche und den Rothlauf der Schweine. S. 457. — Bekannt-
machung, betreffend die Anzeigepflicht für die Schweineseuche, die Schweinepest und den Rothlauf
der Schweine. S. 457.
(Nr. 2275.) Verordnung, betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln. Vom 25. November 1895.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, auf Grund der Bestimmung im §. 6 Absatz 2
der Gewerbeordnung (Reichs-Gesetzbl. 1883 S. 177), was folgt:
Artikel 1.
Zu den Zubereitungen, Drogen und chemischen Präparaten, welche nach
§§. 1 und 2 der Verordnung, betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln, vom
27. Januar 1890 (Reichs-Gesetzbl. S. 9), sowie nach den zugehörigen Verzeich-
nissen A und B nur in Apotheken feilgehalten oder verkauft werden dürfen, treten
hinzu und zwar
im Verzeichniß A unter Nr. 11:
Wundstäbchen (cereoli)
im Verzeichniß B:
Acidum camphoricum. Kamphersäure.
Acidum hydrobromicum. Bromwasserstoffsäure.
Bismutum subsalicylicum. Basisches Wismutsalicylat.
Lithium salicylicum. Lithiumsalicylat.
Theobrominum natrio-salicylicum. Diuretin.
In dem Verzeichniß B kommt
Bismutum salicylicum. Salicylsaures Wismut
in Wegfall.
Reichs-Gesetzbl. 1895. 83
Ausgegeben zu Berlin den 29. November 1895.