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Gattung Bezeichnung Bedingungen,
der nach §. 105d zugelassenen unter welchen
der Betriebe. Arbeiten. die Arbeiten gestattet werden.
1. 2. 3.
21. Strontianit-
fabriken.
22. Gewinnung
von
Flußsäure.
Der Betrieb der Revolver-
öfen, der Kalziniröfen und der
Kammer-(Glüh-) Oefen sowie der
Laugerei, der Konzentration und
der Krystallisation. Diese Aus-
nahmen finden auf das Weih-
nachts., Oster- und Pfingstfest
keine Anwendung.
Der Betrieb der Destillir-
apparate und der Säure-Kon-
densationseinrichtungen. Diese
Ausnahmen finden auf das Weib-
nachts., Oster-- und Pfingstfest
keine Anwendung.
Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat
mindestens zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die
Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stun-
den dauern, für jeden vierten Sonntag
36 Stunden.
Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen
hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; die-
selbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens
die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden
Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden
nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur
Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu ge-
währende Ruhe muß mindestens das Maß der den
abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat
mindestens zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die
Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stun-
den dauern, für jeden vierten Sonntag
36 Stunden.
Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen
hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; die-
selbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens
die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden
Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden
nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur
Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu ge-
währende Ruhe muß mindestens das Maß der den
abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
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