Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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Gattung Bezeichnung Bedingungen, 
der nach §. 105d zugelassenen unter welchen 
der Betriebe. Arbeiten. die Arbeiten gestattet werden. 
1. 2. 3. 
 
21. Strontianit- 
fabriken. 
22. Gewinnung 
von 
Flußsäure. 
Der Betrieb der Revolver- 
öfen, der Kalziniröfen und der 
Kammer-(Glüh-) Oefen sowie der 
Laugerei, der Konzentration und 
der Krystallisation. Diese Aus- 
nahmen finden auf das Weih- 
nachts., Oster- und Pfingstfest 
keine Anwendung. 
Der Betrieb der Destillir- 
apparate und der Säure-Kon- 
densationseinrichtungen. Diese 
Ausnahmen finden auf das Weib- 
nachts., Oster-- und Pfingstfest 
keine Anwendung. 
 
 
 
 
Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat 
mindestens zu dauern:  
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden 
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden 
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die 
Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stun- 
den dauern, für jeden vierten Sonntag 
36 Stunden. 
Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen 
hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; die- 
selbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens 
die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden 
Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. 
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden 
nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur 
Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu ge- 
währende Ruhe muß mindestens das Maß der den 
abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen. 
Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat 
mindestens zu dauern: 
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden 
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden 
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die 
Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stun- 
den dauern, für jeden vierten Sonntag 
36 Stunden. 
Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen 
hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; die- 
selbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens 
die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden 
Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. 
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden 
nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur 
Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu ge- 
währende Ruhe muß mindestens das Maß der den 
abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen. 
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