Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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Gattung 
der Betriebe. 
Bezeichnung 
der nach §. 105d zugelassenen 
Arbeiten. 
Bedingungen, 
 unter welchen 
die Arbeiten gestattet werden. 
 
1. 
2. 
3. 
 
27. Herstellung 
von 
Bleiweiß, 
Kremserweiß, 
Mennige und 
bleisauren 
Salzen. 
 
Der Betrieb der Oxydations- 
und der Trockenkammern mit 
Ausnahme des Entleerens und 
Beschickens. 
Der Betrieb der Laugerei und 
der Niederschlagsapparate, mit 
Ausnahme des Entleerens und 
Beschickens der letzteren, in Fa- 
briken, welche das Bleiweiß 
(Kremserweiß) aus Lösungen 
fällen. 
Der Betrieb der Mennige- 
öfen und der Schmelz- oder 
Röstöfen zur Darstellung blei- 
saurer Salze. 
Die vorstehenden Ausnahmen 
finden auf das Weihnachts-, 
Oster- und Pfingstfest keine An- 
wendung. 
Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen 
hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; die- 
selbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens 
die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden 
Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. 
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden 
nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung 
zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben 
zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß 
der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe 
erreichen. 
Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat 
mindestens zu dauern: 
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden 
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden 
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die 
Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stun- 
den dauern, für jeden vierten Sonntag 
36 Stunden. 
Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen 
binsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; die- 
selbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens 
die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden 
Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. 
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden 
nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung 
zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben 
zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß 
der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe 
 
 
erreichen.
	        
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