Gattung
der Betriebe.
1.
— — — — —
Bezeichnung
der nach F. 105d zugelassenen
Arbeiten.
2.
Bedingungen,
unter welchen
die Arbeiten gestattet werden.
2. Herstellung
von
Papier und
Pappe.
Der Betrieb des Mahlzeuges
(Holländer, Kollergänge) inner-
halb 12 Stunden vor der
Wiederaufnahme des werktägigen
Betriebes der Papiermaschinen.
Diese Ausnahme findet auf
das Weihnachts-, Oster= und
Pfingstfest keine Anwendung.
Das Trocknen der Panddeckel
im Freien und die Heizung von
der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß F. 105e
Trockenräumen.
Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat
mindestens zu dauern:
für zwei aufeinander folgende Sonn= und
Festtage
36 Stunden,
für die übrigen Sonntage
entweder 24 Stunden
oder für jeden zweiten
36 Stunden.
Sonntag
Den Arbeitern sind mindestens Ruhezeiten
gemäß §. 105 Absatz 3 oder, mit Genehmigung
Absatz 4 der Gewerbeordnung zu gewähren.
3. Herstellung
von
Lackleder und
Sämischleder.
1. Rohzucker-
fabriken.
Das Trocknen des Lackleders
und das Bleichen des Sämisch-
leders im Sonnenlichte.
Den Arbeitern sind mindestens Ruhezeiten
gemäß F. 105c Absatz 3 oder, mit Genehmigung
der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß F. 105e
Absatz 4 der Gewerbeordnung zu gewähren.
G. Nahrungs= und Genußmittel.
Die Reinigung und Zerklei-
nerung der Rüben mit Ausschluß
der Zeit von 6 Uhr Morgens
bis 6 Uhr Abends.
Der Betrieb der Schnitzel-
darren und der Knochenkohle-
glühöfen.
Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat
mindestens zu dauern:
für jeden Sonntag abwechselnd 18 und
24 Stunden.
Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat
mindestens zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Gomtagen die
Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stun-
den dauern, für jeden vierten Sonntag
36 Stunden.