Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

  
  
Gattung 
der Betriebe. 
1. 
— — — — — 
  
   
  
Bezeichnung 
der nach F. 105d zugelassenen 
Arbeiten. 
2. 
  
Bedingungen, 
unter welchen 
die Arbeiten gestattet werden. 
  
2. Herstellung 
von 
Papier und 
Pappe. 
Der Betrieb des Mahlzeuges 
(Holländer, Kollergänge) inner- 
halb 12 Stunden vor der 
Wiederaufnahme des werktägigen 
Betriebes der Papiermaschinen. 
Diese Ausnahme findet auf 
das Weihnachts-, Oster= und 
Pfingstfest keine Anwendung. 
Das Trocknen der Panddeckel 
im Freien und die Heizung von 
der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß F. 105e 
Trockenräumen. 
  
Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat 
mindestens zu dauern: 
für zwei aufeinander folgende Sonn= und 
Festtage 
36 Stunden, 
für die übrigen Sonntage 
entweder 24 Stunden 
oder für jeden zweiten 
36 Stunden. 
Sonntag 
Den Arbeitern sind mindestens Ruhezeiten 
gemäß §. 105 Absatz 3 oder, mit Genehmigung 
Absatz 4 der Gewerbeordnung zu gewähren. 
  
3. Herstellung 
von 
Lackleder und 
Sämischleder. 
1. Rohzucker- 
fabriken. 
  
  
Das Trocknen des Lackleders 
und das Bleichen des Sämisch- 
leders im Sonnenlichte. 
  
Den Arbeitern sind mindestens Ruhezeiten 
gemäß F. 105c Absatz 3 oder, mit Genehmigung 
der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß F. 105e 
Absatz 4 der Gewerbeordnung zu gewähren. 
  
G. Nahrungs= und Genußmittel. 
Die Reinigung und Zerklei- 
nerung der Rüben mit Ausschluß 
der Zeit von 6 Uhr Morgens 
bis 6 Uhr Abends. 
Der Betrieb der Schnitzel- 
darren und der Knochenkohle- 
glühöfen. 
  
Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat 
mindestens zu dauern: 
für jeden Sonntag abwechselnd 18 und 
24 Stunden. 
Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat 
mindestens zu dauern: 
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden 
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden 
oder, sofern an den übrigen Gomtagen die 
Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stun- 
den dauern, für jeden vierten Sonntag 
36 Stunden.
	        
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