Gattung
der Betriebe.
Bezeichnung
der nach §. 105d zugelassenen
Arbeiten.
Bedingungen,
unter welchen
die Arbeiten gestattet werden.
1.
2.
3.
c) nach dem
Elutionsverfahren.
Für die nicht im Anschluß
an Rohzuckerfabriken betriebenen
Anlagen das Auslaugen des
Melassekalkes mit Ausschluß der
Zeit von 6 Uhr Morgens bis
6 Uhr Abends.
Für alle Elutionsanlagen der
Betrieb der Destillirapparate.
Die vorstehenden Ausnahmen
finden auf das Weihnachts-,
Oster- und Pfingstfest keine An-
wendung.
Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat
mindestens zu dauern:
für zwei aufeinander folgende Sonn= und
Festtage
entweder 36 Stunden
oder für jeden der beiden Tage 24 Stunden,
für die übrigen Sonntage
entweder 24 Stunden
oder für jeden zweiten Sonntag
36 Stunden.
Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat
mindestens zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die
Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stun-
den dauern, für jeden vierten Sonntag
36 Stunden.
Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen
hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; die-
selbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens
die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden
Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden
nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur
Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu ge-
währende Ruhe muß mindestens das Maß der den
abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.