Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

  
Gattung 
der Betriebe. 
 
Bezeichnung 
der nach §. 105d zugelassenen 
Arbeiten. 
Bedingungen, 
unter welchen 
die Arbeiten gestattet werden. 
 
1. 
2. 
3. 
 
c) nach dem 
Elutionsverfahren. 
 
Für die nicht im Anschluß 
an Rohzuckerfabriken betriebenen 
Anlagen das Auslaugen des 
Melassekalkes mit Ausschluß der 
Zeit von 6 Uhr Morgens bis 
6 Uhr Abends. 
Für alle Elutionsanlagen der 
Betrieb der Destillirapparate. 
Die vorstehenden Ausnahmen 
finden auf das Weihnachts-, 
Oster- und Pfingstfest keine An- 
wendung. 
 
Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat 
mindestens zu dauern: 
für zwei aufeinander folgende Sonn= und 
Festtage 
entweder 36 Stunden 
oder für jeden der beiden Tage 24 Stunden, 
für die übrigen Sonntage 
entweder 24 Stunden 
oder für jeden zweiten Sonntag 
36 Stunden. 
 
Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat 
mindestens zu dauern: 
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden 
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden 
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die 
Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stun- 
den dauern, für jeden vierten Sonntag 
36 Stunden. 
Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen 
hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; die- 
selbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens 
die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden 
Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. 
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden 
nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur 
Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu ge- 
währende Ruhe muß mindestens das Maß der den 
abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.