Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

 

Gattung
der  Betriebe.



Bezeichnung
der  nach  §.  105d  zugelassenen
Arbeiten.

Bedingungen,
unter  welchen
die  Arbeiten  gestattet  werden.



1.

2.

3.



c)  nach  dem
Elutionsverfahren.



Für  die  nicht  im  Anschluß
an  Rohzuckerfabriken  betriebenen
Anlagen  das  Auslaugen  des
Melassekalkes  mit  Ausschluß  der
Zeit  von  6  Uhr  Morgens  bis
6  Uhr  Abends.

Für  alle  Elutionsanlagen  der
Betrieb  der  Destillirapparate.

Die  vorstehenden  Ausnahmen
finden  auf  das  Weihnachts-,
Oster-  und  Pfingstfest  keine  Anwendung.




Die  den  Arbeitern  zu  gewährende  Ruhe  hat
mindestens  zu  dauern:

für  zwei  aufeinander  folgende  Sonn=  und
Festtage
entweder  36  Stunden
oder  für  jeden  der  beiden  Tage  24  Stunden,
für  die  übrigen  Sonntage
entweder  24  Stunden
oder  für  jeden  zweiten Sonntag
36  Stunden.



Die  den  Arbeitern  zu  gewährende  Ruhe  hat
mindestens  zu  dauern:

entweder  für  jeden  zweiten  Sonntag  24  Stunden

oder  für  jeden  dritten  Sonntag  36  Stunden

oder,  sofern  an  den  übrigen  Sonntagen  die
Arbeitsschichten  nicht  länger  als  12  Stunden
  dauern,  für  jeden  vierten  Sonntag
36  Stunden.

Der  Reichskanzler  ist  befugt,  Abweichungen
hinsichtlich  der  Dauer  der  Ruhezeit  zuzulassen;  dieselbe
  muß  jedoch  für  jeden  Arbeiter  mindestens
die  Gesammtdauer  seiner  auf  die  zwischenliegenden
Sonntage  fallenden  Arbeitszeit  erreichen.

Ablösungsmannschaften  dürfen  je  12  Stunden
nach  und  vor  ihrer  regelmäßigen  Beschäftigung  zur
Arbeit  nicht  verwendet  werden.  Die  denselben  zu  gewährende
  Ruhe  muß  mindestens  das  Maß  der  den
abgelösten  Arbeitern  gewährten  Ruhe  erreichen.