Gattung
der Betriebe.
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Bezeichnung
der nach §. 105d zugelassenen
Arbeiten.
Bedingungen,
unter welchen
die Arbeiten gestattet werden.
1.
2.
3.
d) nach den
Strontian- und
dem Barytver-
fahren.
Die Herstellung der Sachharate
mit Ausschluß der Zeit von 6 Uhr
Morgens bis 6 Uhr Abends.
Diese Ausnahme findet auf das
Weihnachts-, Oster- und Pfingst-
fest keine Anwendung.
Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat
mindestens zu dauern:
für zwei aufeinander folgende Sonn- und
Festtage
entweder 36 Stunden
oder für jeden der beiden Tage 24 Stunden,
für die übrigen Sonntage
entweder 24 Stunden
oder für jeden zweiten Sonntag
36 Stunden.
4. Cichorien-
darren.
5. Spiritus-
raffinerien.
Die Reinigung und Zerklei-
nerung der Wurzeln bis 12 Uhr
Mittags.
Der Betrieb der Darren.
Die vorstehenden Ausnahmen
finden auf das Weihnachtsfest
keine Anwendung.
Der Betrieb der Destillir-
apparate, der Holzkohlefilter und
der Holzkohleglühöfen. Diese
Ausnahmen finden auf das Weih-
nachts-, Oster- und Pfingstfest
keine Anwendung.
Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat
mindestens zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die
Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stun-
den dauern, für jeden vierten Sonntag
36 Stunden.
Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen
hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; die-
selbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens
die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden
Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden
nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung
zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben
zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß
der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe
erreichen.