Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

  
Gattung 
der Betriebe. 
 
56 
 
 
 
 
Bezeichnung 
der nach §. 105d zugelassenen 
Arbeiten. 
 
 
 
Bedingungen, 
unter welchen 
die Arbeiten gestattet werden. 
 
1. 
2. 
3. 
 
d) nach den 
Strontian- und 
dem Barytver- 
fahren. 
Die Herstellung der Sachharate 
mit Ausschluß der Zeit von 6 Uhr 
Morgens bis 6 Uhr Abends. 
Diese Ausnahme findet auf das 
Weihnachts-, Oster- und Pfingst- 
fest keine Anwendung. 
Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat 
mindestens zu dauern: 
für zwei aufeinander folgende Sonn- und 
Festtage 
entweder 36 Stunden 
oder für jeden der beiden Tage 24 Stunden, 
für die übrigen Sonntage 
entweder 24 Stunden 
oder für jeden zweiten Sonntag 
36 Stunden. 
 
 
4. Cichorien- 
darren. 
 
5. Spiritus- 
raffinerien. 
Die Reinigung und Zerklei- 
nerung der Wurzeln bis 12 Uhr 
Mittags. 
Der Betrieb der Darren. 
Die vorstehenden Ausnahmen 
finden auf das Weihnachtsfest 
keine Anwendung. 
 
Der Betrieb der Destillir- 
apparate, der Holzkohlefilter und 
der Holzkohleglühöfen. Diese 
Ausnahmen finden auf das Weih- 
nachts-, Oster- und Pfingstfest 
keine Anwendung. 
 
 
 
Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat 
mindestens zu dauern: 
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden 
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden 
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die 
Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stun- 
den dauern, für jeden vierten Sonntag 
36 Stunden. 
Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen 
hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; die- 
selbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens 
die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden 
Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. 
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden 
nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung 
zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben 
zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß 
der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe 
erreichen. 
 
 
 
  
  
	        
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