57
—— — — — — — — — — — — — — — —
Gattung
der Betriebe.
Bezeichnung
der nach §. 105 d zugelassenen
Arbeiten.
Bedingungen,
unter welchen
die Arbeiten gestattet werden.
1.
2
3.
6. Brauereien.
Der Betrieb des Maisch- und
Sudprozesses in denjenigen Braue-
reien, welche zur Kühlung ihrer
Keller Kälteerzeugungsmaschinen
nicht verwenden und innerhalb
eines Jahres nicht länger als
10 Monate im Betriebe sind,
während der Zeit vom 1. Novem-
ber bis zum 30. April. Diese
Ausnahme findet auf das Weih-
nachts- und Osterfest keine An-
wendung.
In Brauereien, welche Ber-
liner Weißbier brauen, die am
vorhergehenden Werktage unter-
bliebene Bereitung von Frischbier.
Diese Ausnahme findet auf das
Weihnachts-, Oster- und Pfingst-
fest keine Anwendung.
Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat
mindestens zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übriger Sonntagen die
Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stun-
den dauern, für jeden vierten Sonntag
36 Stunden.
Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen
hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; die-
selbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens
die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden
Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden
nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur
Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu ge-
währende Ruhe muß mindestens das Maß der den
abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
Von der Erfüllung der im Absatz 1 vorge-
schriebenen Bedingungen bleiben diejenigen Braue-
reien befreit, in denen die Arbeiter innerhalb der
Zeit vom Sonnabend Abend 6 Uhr bis zum
Montag früh 6 Uhr im Ganzen nicht länger als
16 Stunden beschäftigt werden.
Den Arbeitern sind mindestens Ruhezeiten ge-
mäß §. 105c Absatz 3 oder, mit Genehmigung
der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß § 105c
Absatz 4 zu gewähren.