Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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Gattung
der  Betriebe.

Bezeichnung
der  nach  §.  105  d  zugelassenen
Arbeiten.

Bedingungen,
unter  welchen
die  Arbeiten  gestattet  werden.



1.

2

3.



6.  Brauereien.



Der  Betrieb  des  Maisch-  und
Sudprozesses  in  denjenigen  Brauereien,
  welche  zur  Kühlung  ihrer
Keller  Kälteerzeugungsmaschinen
nicht  verwenden  und  innerhalb
eines  Jahres  nicht  länger  als
10  Monate  im  Betriebe  sind,
während  der  Zeit  vom  1.  November
  bis  zum  30.  April.  Diese
Ausnahme  findet  auf  das  Weihnachts-
  und  Osterfest  keine  Anwendung.


In  Brauereien,  welche  Berliner
  Weißbier  brauen,  die  am
vorhergehenden  Werktage  unterbliebene
  Bereitung  von  Frischbier.
Diese  Ausnahme  findet  auf  das
Weihnachts-,  Oster-  und  Pfingstfest
  keine  Anwendung.



Die  den  Arbeitern  zu  gewährende  Ruhe  hat

mindestens  zu  dauern:

entweder  für  jeden  zweiten  Sonntag  24  Stunden

oder  für  jeden  dritten  Sonntag  36  Stunden

oder,  sofern  an  den  übriger  Sonntagen  die
Arbeitsschichten  nicht  länger  als  12  Stunden
  dauern,  für  jeden  vierten  Sonntag
36  Stunden.

Der  Reichskanzler  ist  befugt,  Abweichungen
hinsichtlich  der  Dauer  der  Ruhezeit  zuzulassen;  dieselbe
  muß  jedoch  für  jeden  Arbeiter  mindestens
die  Gesammtdauer  seiner  auf  die  zwischenliegenden
Sonntage  fallenden  Arbeitszeit  erreichen.

Ablösungsmannschaften  dürfen  je  12  Stunden
nach  und  vor  ihrer  regelmäßigen  Beschäftigung  zur
Arbeit  nicht  verwendet  werden.  Die  denselben  zu  gewährende
  Ruhe  muß  mindestens  das  Maß  der  den
abgelösten  Arbeitern  gewährten  Ruhe  erreichen.

Von  der  Erfüllung  der  im  Absatz  1  vorgeschriebenen
  Bedingungen  bleiben  diejenigen  Brauereien
  befreit,  in  denen  die  Arbeiter  innerhalb  der
Zeit  vom  Sonnabend  Abend  6  Uhr  bis  zum
Montag  früh  6  Uhr  im  Ganzen  nicht  länger  als
16  Stunden  beschäftigt  werden.

Den  Arbeitern  sind  mindestens  Ruhezeiten  gemäß
  §.  105c  Absatz  3  oder,  mit  Genehmigung
der  unteren  Verwaltungsbehörde,  gemäß  §  105c
Absatz  4  zu  gewähren.