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zunächst nur in dem nach Abzug der Zuckersteuer (§. 2) sich ergebenden Betrage
erhoben und des Weiteren der Zucker wie unversteuerter inländischer Rübenzucker
behandelt wird.
§. 82.
Wird Zucker, welcher vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in eine Nieder-
lage ausgenommen ist, nach dem genannten Zeitpunkt in den freien Verkehr
oder in eine Zuckerfabrik übergeführt, so ist dafür, unbeschadet der Rückzahlung
des etwa darauf gewährten Zuschusses, der Betrag des Unterschiedes zwischen
dem bisherigen und dem durch dieses Gesetz bestimmten Zuschußsatze zu entrichten.
Der gleiche Betrag ist von demjenigen Zucker zu erheben, welcher sich beim
Inkrafttreten des Gesetzes außerhalb einer Niederlage im gebundenen Verkehr
oder in einer Zuckerfabrik befindet, in letzterem Falle jedoch nur, soweit nicht der
Zucker beim Ausgange aus der Fabrik auf das Kontingent der letzteren in An-
rechnung kommen würde.
Wird ZLucker, welcher vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in eine Nieder-
lage ohne Zuschußgewährung aufgenommen ist, nach dem genannten Zeitpunkt
unter Inanspruchnahme des Ausfuhrzuschusses ausgeführt oder niedergelegt, so ist
31. Mai 1891
dafür ein Zuschuß nur in der im Gesetze vom 9. Juni 1895 vorgesehenen Höhe
zu gewähren.
Die vorstehenden Bestimmungen beziehen sich nicht auf unverzollten aus-
ländischen Zucker.
Artikel II.
Die im §. 2 des Gesetzes vom 31. Mai 1891 auf 18 Mark festgesetzte
Zuckersteuer wird auf 20 Mark für 100 Kilogramm Nettogewicht erhöht.
Artikel III.
Im §. 16 des Gesetzes vom 31. Mai 1891 kommt der Absatz 2, in den
§§. 21 und 22 kommen die Worte: "oder zuerst nach dem 31. Juli 1892 fort-
gesetzt“, im §. 42 die Worte: „bis zum 1. August 1892, sofern aber die Anstalt
erst später errichtet wird“ und im §. 43 die Bezugnahme auf §. 67 des Gesetzes
in Wegfall, soweit im §. 43 auf den bisherigen §. 68 Bezug genommen ist,
tritt an die Stelle des letzteren der §. 77.
Artikel IV.
Dieses Gesetz tritt bezüglich der Vorschriften über die erstmalige Kon-
tingentirung der Fabriken sowie über den Eingangszoll und die Zuckersteuer mit
dem Tage seiner Verkündigung, im Uebrigen mit dem 1. August 1896 in Kraft.