Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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zunächst nur in dem nach Abzug der Zuckersteuer (§. 2) sich ergebenden Betrage 
erhoben und des Weiteren der Zucker wie unversteuerter inländischer Rübenzucker 
behandelt wird. 
§. 82. 
Wird Zucker, welcher vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in eine Nieder- 
lage ausgenommen ist, nach dem genannten Zeitpunkt in den freien Verkehr 
oder in eine Zuckerfabrik übergeführt, so ist dafür, unbeschadet der Rückzahlung 
des etwa darauf gewährten Zuschusses, der Betrag des Unterschiedes zwischen 
dem bisherigen und dem durch dieses Gesetz bestimmten Zuschußsatze zu entrichten. 
Der gleiche Betrag ist von demjenigen Zucker zu erheben, welcher sich beim 
Inkrafttreten des Gesetzes außerhalb einer Niederlage im gebundenen Verkehr 
oder in einer Zuckerfabrik befindet, in letzterem Falle jedoch nur, soweit nicht der 
Zucker beim Ausgange aus der Fabrik auf das Kontingent der letzteren in An- 
rechnung kommen würde. 
Wird ZLucker, welcher vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in eine Nieder- 
lage ohne Zuschußgewährung aufgenommen ist, nach dem genannten Zeitpunkt 
unter Inanspruchnahme des Ausfuhrzuschusses ausgeführt oder niedergelegt, so ist 
   31. Mai 1891  
dafür ein Zuschuß nur in der im Gesetze vom  9. Juni 1895 vorgesehenen Höhe  
zu gewähren. 
Die vorstehenden Bestimmungen beziehen sich nicht auf unverzollten aus- 
ländischen Zucker. 
Artikel II. 
Die im §. 2 des Gesetzes vom 31. Mai 1891 auf 18 Mark festgesetzte 
Zuckersteuer wird auf 20 Mark für 100 Kilogramm Nettogewicht erhöht. 
Artikel III. 
Im §. 16 des Gesetzes vom 31. Mai 1891 kommt der Absatz 2, in den 
§§. 21 und 22 kommen die Worte: "oder zuerst nach dem 31. Juli 1892 fort- 
gesetzt“, im §. 42 die Worte: „bis zum 1. August 1892, sofern aber die Anstalt 
erst später errichtet wird“ und im §. 43 die Bezugnahme auf §. 67 des Gesetzes 
in Wegfall, soweit im §. 43 auf den bisherigen §. 68 Bezug genommen ist, 
tritt an die Stelle des letzteren der §. 77. 
Artikel IV. 
Dieses Gesetz tritt bezüglich der Vorschriften über die erstmalige Kon- 
tingentirung der Fabriken sowie über den Eingangszoll und die Zuckersteuer mit 
dem Tage seiner Verkündigung, im Uebrigen mit dem 1. August 1896 in Kraft.
	        
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