Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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§. 6. 
Nach näherer Bestimmung des Bundesraths kann 
1. im Falle der Ausfuhr von Fabrikaten, zu deren Herstellung inländischer 
Rübenzucker verwendet worden ist oder im Falle der Niederlegung 
solcher Fabrikate in steuerfreien Niederlagen die Zuckersteuer für die 
verwendete Zuckermenge unerhoben bleiben oder im entrichteten Betrage 
vergütet werden; 
2. inländischer Rübenzucker zur Viehfütterung oder zur Herstellung von 
anderen Fabrikaten als Verzehrungsgegenständen steuerfrei abgelassen 
werden. , 
Zucker, welcher zu den unter 2 bezeichneten Zwecken verwendet werden soll, 
muß in der Regel vor der steuerfreien Verabfolgung unter amtlicher Aufsicht zum 
menschlichen Genuß unbrauchbar gemacht (denaturirt) werden. 
Zweiter Abschnitt. 
Steuerkontrole über die Herstellung und den Verbleib unversteuerten 
inländischen Rübenzuckers. 
I. Kontrole der Zuckerfabriken.  
1. Begriffsbestimmung der Zuckerfabriken. 
§. 7. 
Zuckerfabriken sind alle zur Herstellung krystallisirten Rübenzuckers bestimmten 
Anstalten, mit Ausnahme der Anstalten, welche lediglich versteuerte Produkte aus 
Rüben weiter bearbeiten. 
Inwieweit Fabriken zur Herstellung nicht krystallisirten Rübenzuckers als 
Zuckerfabriken im Sinne dieses Gesetzes anzusehen sind, bestimmt der Bundesrath. 
2. Dem Fabrikinhaber zwecks der Kontrole obliegende Einrichtungen 
und Anzeigen. 
a. Sichernde bauliche Einrichtungen der Zuckerfabriken. 
§. 8. 
Die Zuckerfabriken müssen baulich so eingerichtet sein, daß eine gegen die 
heimliche Wegbringung von Zucker sichernde amtliche Bewachung derselben ohne 
Schwierigkeit stattfinden, die Steuerbehörde auch den Gang der Fabrikation und 
den Verbleib der Fabrikate innerhalb der Fabrik verfolgen kann. 
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