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§. 6.
Nach näherer Bestimmung des Bundesraths kann
1. im Falle der Ausfuhr von Fabrikaten, zu deren Herstellung inländischer
Rübenzucker verwendet worden ist oder im Falle der Niederlegung
solcher Fabrikate in steuerfreien Niederlagen die Zuckersteuer für die
verwendete Zuckermenge unerhoben bleiben oder im entrichteten Betrage
vergütet werden;
2. inländischer Rübenzucker zur Viehfütterung oder zur Herstellung von
anderen Fabrikaten als Verzehrungsgegenständen steuerfrei abgelassen
werden. ,
Zucker, welcher zu den unter 2 bezeichneten Zwecken verwendet werden soll,
muß in der Regel vor der steuerfreien Verabfolgung unter amtlicher Aufsicht zum
menschlichen Genuß unbrauchbar gemacht (denaturirt) werden.
Zweiter Abschnitt.
Steuerkontrole über die Herstellung und den Verbleib unversteuerten
inländischen Rübenzuckers.
I. Kontrole der Zuckerfabriken.
1. Begriffsbestimmung der Zuckerfabriken.
§. 7.
Zuckerfabriken sind alle zur Herstellung krystallisirten Rübenzuckers bestimmten
Anstalten, mit Ausnahme der Anstalten, welche lediglich versteuerte Produkte aus
Rüben weiter bearbeiten.
Inwieweit Fabriken zur Herstellung nicht krystallisirten Rübenzuckers als
Zuckerfabriken im Sinne dieses Gesetzes anzusehen sind, bestimmt der Bundesrath.
2. Dem Fabrikinhaber zwecks der Kontrole obliegende Einrichtungen
und Anzeigen.
a. Sichernde bauliche Einrichtungen der Zuckerfabriken.
§. 8.
Die Zuckerfabriken müssen baulich so eingerichtet sein, daß eine gegen die
heimliche Wegbringung von Zucker sichernde amtliche Bewachung derselben ohne
Schwierigkeit stattfinden, die Steuerbehörde auch den Gang der Fabrikation und
den Verbleib der Fabrikate innerhalb der Fabrik verfolgen kann.
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