Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

A. Für die Zuckerfabriken, welche krystallisirten Zucker herstellen, bedarf 
es, Ausnahmen für bereits seit dem 1. August 1888 bestehende Fabriken vor- 
behaltlich, 
entweder 
1. der Abschließung derjenigen Räume, in welchen die Krystallisation der 
Säfte, die Bearbeitung und die Aufbewahrung von krystallisirtem 
Zucker stattfindet, desgleichen derjenigen Räume, in welchen Zucker- 
abläufe (Syrup, Melasse) sich befinden, gegen die übrigen Fabrikräume 
und nach außen, 
oder  
2. der Umfriedigung der Fabrikanlage. 
Auch liegt den Fabrikinhabern ob, auf Verlangen zur Erleichterung der 
Ueberwachung des Betriebes und Verkehrs der Fabrik Wachtlokale für die Auf- 
sichtsbeamten innerhalb oder außerhalb der Fabrikräume herzustellen. 
In Bezug auf die unter Ziffer 1 bezeichnete Einrichtung kann nachgelassen 
werden, daß Zuckerabläufe dauernd oder während der ständigen Bewachung der 
Zuckerfabrik auch in nicht sichernd abgeschlossenen Räumen sich befinden dürfen 
und daß krystallisirter Zucker außerhalb des Abschlusses in steuersicher und 
zur Anlegung eines amtlichen Verschlusses eingerichteten Räumen aufbewahrt 
werden darf. 
B. Für die Zuckerfabriken, welche keinen krystallisirten Zucker herstellen, 
trifft der Bundesrath Bestimmung darüber, ob und welche Anforderungen in 
Bezug auf sichernde bauliche Einrichtung zu stellen sind (vergleiche §. 25 unter 
Ziffer 2). 
§. 9. 
Bezüglich der im §. 8 unter A Ziffer 1 und 2 bezeichneten baulichen Ein- 
richtungen gelten folgende nähere Bestimmungen: 
I. Zu Ziffer 1. 
1. Die Zahl der äußeren Eingänge zu den abzuschließenden Fabrikräumen 
(Thüröffnungen, Ladeluken und dergleichen), sowie die Zahl der inneren Zugänge 
in der den Abschluß bildenden Zwischenwand (Mauerwand, Eisendrahtgitter, 
Holzwand oder dergleichen) ist soweit zu beschränken, als es mit den unabweis- 
lichen Bedürfnissen des Fabrikbetriebes und Verkehrs vereinbar ist. Die äußeren 
Eingänge und, soweit es die Steuerbehörde fordert, auch die inneren Zugänge 
müssen mit sichernden Thüren, Klappen oder dergleichen versehen und diese zur 
Anlegung eines steueramtlichen Verschlusses eingerichtet sein. 
2. Die Fenster und ähnliche Oeffnungen der abzuschließenden Räume sind 
durch Gitter von Eisen oder Eisendraht zu versichern. Die Versicherung kann 
bezüglich der oberen Stockwerke und der Bedachung von der Steuerbehörde theil- 
weise oder ganz erlassen werden.
	        
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