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II. Zu Ziffer 2.
3. Neue Umfriedigungen sind so anzulegen, daß kein Gebäude innerhalb
oder außerhalb derselben weniger als 5 Meter von der Umfriedigung entfernt
liegt. Dasselbe Mindestmaß der Entfernung ist bei der späteren Errichtung
von Gebäuden innerhalb oder außerhalb neuer oder jetzt bereits vorhandener
Umfriedigungen einzuhalten. Ausnahmen sind zulässig für bereits seit dem
1. August 1888 bestehende Zuckerfabriken.
4. In der Regel sollen die Umfriedigungen mindestens 2½ Meter hoch
sein und aus Steinmauern oder eisernen Gittern (Stäbe, Draht) bestehen.
5. In Bezug auf die Zahl der Eingänge in der Umfriedigung finden die
Bestimmungen unter 11 entsprechende Anwendung.
6. Es kann gestattet werden, daß die Umfriedigung zum Theil durch
Gebäude gebildet wird. Die letzteren sind entweder nach dem Fabrikhofe zu oder
nach außen in der Art sichernd einzurichten, daß die vorhandenen Eingänge be-
seitigt oder unter Steuerverschluß genommen und die Fenster oder dergleichen
nach Maßgabe der Bestimmungen unter 12 vergittert werden.
§. 10.
Der Inhaber einer Zuckerfabrik ist verpflichtet, den Anforderungen zu ge-
nügen, welche nach den vorstehenden §§. 8 und 9 dieses Gesetzes und den Aus-
führungsbestimmungen des Bundesraths von der Steuerbehörde in Bezug auf
die Anlegung, Abänderung und Instandhaltung baulicher Einrichtungen gestellt
werden. Derselbe darf Veränderungen in Bezug auf die vorschriftsmäßig ge-
troffenen Einrichtungen nur nach zuvor eingeholter und ertheilter Genehmigung
der Steuerbehörde vornehmen.
Die Wachtlokale der Aufsichtsbeamten (vergleiche §. 8 unter A) hat der
Fabrikinhaber reinigen, beleuchten und erwärmen zu lassen.
§. 11.
Die erstmaligen Kosten von Einrichtungen nach §§. 8 und 9, mit Aus-
nahme der Kosten der Einrichtung besonders abgeschlossener Räume zur Auf-
bewahrung krystallisirten Zuckers in den im §. 8 unter A1 bezeichneten Fabriken
(vergleiche a. a. D. Absatz 3), werden den Fabrikinhabern aus der Reichskasse
erstattet, wenn die Einrichtungen von der Steuerbehörde entweder
1. für bereits seit dem 1. August 1888 bestehende Zuckerfabriken, von
welchen bisher die betreffende Einrichtung nicht gefordert worden war,
oder
2. für am 1. August 1892 bestehende Zuckerfabriken, deren Inhabern
nach dem Zuckersteuergesetze vom 9. Juli 1887 eine Verpflichtung zur
sichernden baulichen Einrichtung nicht oblag,
angeordnet worden sind.