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§ 7.
Schiedsgericht.
Das im § 6 vorgesehene Schiedsgericht wird in der Weise gebildet, daß
jeder Teil zwei Schiedsrichter bestellt und von sämtlichen Schiedsrichtern ein
fünfter als Obmann gewählt wird. Der Reichskanzler wird die von ihm
gewählten Schiedsrichter der Gesellschaft benennen und die Gesellschaft gleichzeitig
auffordern, die von ihr zu wählenden Schiedsrichter binnen vier Wochen, vom
Tage der Zustellung der Aufforderung an gerechnet, zu bestellen und ihm namhaft
zu machen. Kommt die Gesellschaft dieser Aufforderung nicht rechtzeitig nach,
so wählt der Reichskanzler auch die fehlenden Schiedsrichter. Als Obmanmn ist
gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei
Stimmengleichheit wird der Obmann von dem Präsidenten des Hanseatischen
Oberlandesgerichts ernannt. Das Schiedsgericht tritt in Berlin zusammen. Für
das schiedsrichterliche Verfahren gelten, soweit in dieser Urkunde nichts anderes
festgesetzt ist, die Vorschriften des zehnten Buches der Zivilprozeßordnung.
§ 8.
Vorzugsrechte.
Solange die in dieser Urkunde erteilte Konzession besteht, wird einem
anderen Unternehmer die Anlage einer Eisenbahnstrecke, welche neben den ver-
liehenen Bahnlinien in gleicher Richtung auf dieselben Orte oder unter Berührung
mehrerer Hauptpunkte derselben laufen würde, nicht konzessioniert werden.
Vorkonzessionen zum Weiterbau oder zum Bau von Anschlußbahnen dürfen
nur nach Anhörung der Kamerun-Eisenbahngesellschaft bewilligt werden und be-
dürfen der Genehmigung durch den Reichskanzler.
Auf einen Bahnbau durch das Reich oder die Kolonie finden die Be-
stimmungen der vorstehenden beiden Absätze keine Anwendung.
Die Gesellschaft hat ein Vorzugsrecht auf die Konzession für den Bau
einer Hafenanlage am Ausgangspunkte der Bahn mit der Maßgabe, daß die
zu schaffende Hafenanlage, soweit sie nicht für die Zwecke der Eisenbahn erfordert
wird, dem öffentlichen Verkehre freizugeben ist. Etwaige Zweifel über die Be-
nutzung entscheidet der Reichskanzler.
§ 9.
Grundeigentumsbeschaffung.
Alle Eigentums- oder sonstigen dinglichen Rechte, welche dem Schutzgebiet
an dem für den Bau und Betrieb der Eisenbahn und ihre künftige Entwickelung
erforderlichen Grund und Boden kraft seiner Hoheitsrechte oder aus irgend einem
sonstigen Rechtstitel zustehen, wird das Schutzgebiet ohne Entgelt an die Ge-
sellschaft abtreten. Insoweit ihm ein Verfügungsrecht nicht zusteht, wird der
Reichskanzler — nötigenfalls im Wege der Enteignung — dafür besorgt sein,