Metadata: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

                                             531 — 
                                                  § 7. 
                                      Schiedsgericht. 
Das im § 6 vorgesehene Schiedsgericht wird in der Weise gebildet, daß 
jeder Teil zwei Schiedsrichter bestellt und von sämtlichen Schiedsrichtern ein 
fünfter als Obmann gewählt wird. Der Reichskanzler wird die von ihm 
gewählten Schiedsrichter der Gesellschaft benennen und die Gesellschaft gleichzeitig 
auffordern, die von ihr zu wählenden Schiedsrichter binnen vier Wochen, vom 
Tage der Zustellung der Aufforderung an gerechnet, zu bestellen und ihm namhaft 
zu machen. Kommt die Gesellschaft dieser Aufforderung nicht rechtzeitig nach, 
so wählt der Reichskanzler auch die fehlenden Schiedsrichter. Als Obmanmn ist 
gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei 
Stimmengleichheit wird der Obmann von dem Präsidenten des Hanseatischen 
Oberlandesgerichts ernannt. Das Schiedsgericht tritt in Berlin zusammen. Für 
das schiedsrichterliche Verfahren gelten, soweit in dieser Urkunde nichts anderes 
festgesetzt ist, die Vorschriften des zehnten Buches der Zivilprozeßordnung. 
                                                          §  8. 
                                                  Vorzugsrechte. 
         Solange die in dieser Urkunde erteilte Konzession besteht, wird einem 
anderen Unternehmer die Anlage einer Eisenbahnstrecke, welche neben den ver- 
liehenen Bahnlinien in gleicher Richtung auf dieselben Orte oder unter Berührung 
mehrerer Hauptpunkte derselben laufen würde, nicht konzessioniert werden. 
   Vorkonzessionen zum Weiterbau oder zum Bau von Anschlußbahnen dürfen 
nur nach Anhörung der Kamerun-Eisenbahngesellschaft bewilligt werden und be- 
dürfen der Genehmigung durch den Reichskanzler. 
      Auf einen Bahnbau durch das Reich oder die Kolonie finden die Be- 
stimmungen der vorstehenden beiden Absätze keine Anwendung. 
       Die Gesellschaft hat ein Vorzugsrecht auf die Konzession für den Bau 
einer Hafenanlage am Ausgangspunkte der Bahn mit der Maßgabe, daß die 
zu schaffende Hafenanlage, soweit sie nicht für die Zwecke der Eisenbahn erfordert 
wird, dem öffentlichen Verkehre freizugeben ist. Etwaige Zweifel über die Be- 
nutzung entscheidet der Reichskanzler. 
                                                          § 9. 
                                   Grundeigentumsbeschaffung. 
      Alle Eigentums- oder sonstigen dinglichen Rechte, welche dem Schutzgebiet 
an dem für den Bau und Betrieb der Eisenbahn und ihre künftige Entwickelung 
erforderlichen Grund und Boden kraft seiner Hoheitsrechte oder aus irgend einem 
sonstigen Rechtstitel zustehen, wird das Schutzgebiet ohne Entgelt an die Ge- 
sellschaft abtreten. Insoweit ihm ein Verfügungsrecht nicht zusteht, wird der 
Reichskanzler — nötigenfalls im Wege der Enteignung — dafür besorgt sein,
	        
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