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Betrieb der Zuckerfabrik oder die Benutzung einzelner Räume oder Geräthe
untersagen.
e. Anzeigen in Bezug auf Räume und Geräthe.
§. 15.
Wer eine Zuckerfabrik errichten will, hat die Baupläne vor der Aus-
führung der zuständigen Steuerbehörde vorzulegen und deren Genehmigung,
soweit das Steuerinteresse in Frage kommt, zu erwirken. Die Steuerbehörde
bestimmt insbesondere, welche sichernden baulichen Einrichtungen nach §§. 8 und 9
getroffen werden sollen.
Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn der Umbau
einer Zuckerfabrik beabsichtigt wird.
§. 16.
Spätestens sechs Wochen vor der ersten Betriebseröffnung einer neu er-
richteten oder umgebauten Zuckerfabrik hat der Fabrikinhaber der Steuerhebestelle
des Bezirks eine Nachweisung der zu der Fabrik gehörigen und der damit in
Verbindung stehenden oder unmittelbar daran angrenzenden Räume einzureichen,
welche auch eine Beschreibung der Räume enthalten und von einem Grundriß
derselben begleitet sein muß. Für Fabriken, welche durch eine Umfriedigung ge-
sichert sind (§. 8 unter A 2), ist außerdem eine Beschreibung der als Umfriedigung
dienenden Anlage beizufügen.
§. 17.
Veränderungen in Bezug auf solche Fabrikräume, welche in einer nach §. 8
unter A1 eingerichteten Zuckerfabrik innerhalb des Abschlusses belegen sind, dürfen
nur mit Genehmigung der Steuerbehörde vorgenommen werden.
Die geschehene Ausführung der Veränderungen in Bezug auf die sichern-
den baulichen Einrichtungen einer Zuckerfabrik (§. 10 Absatz 1) oder in Bezug
auf die im vorigen Absatz bezeichneten Fabrikräume, desgleichen der Beginn und
die Beendigung von Veränderungen bezüglich anderer angemeldeter Räume ist
von dem Fabrikinhaber spätestens innerhalb der nächstfolgenden drei Tage der
Steuerbehörde schriftlich anzuzeigen.
§. 18.
Durch Bundesrathsbeschluß können die Inhaber von Zuckerfabriken ver-
pflichtet werden, Nachweisungen über die für den Fabrikbetrieb bestimmten fest-
stehenden Geräthe, sowie Anzeigen über Veränderungen in Bezug auf diese
Geräthe der Steuerbehörde einzureichen, auch die Geräthe mit einer Ordnungs-
nummer und, soweit dieselben zur Gewinnung oder Bearbeitung von Rüben-
oder Zuckersäften, zur Aufnahme von Zuckerabläufen oder zu ähnlichen Zwecken
dienen, mit der Angabe des Rauminhalts nach Liter versehen zu lassen.