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Soll eine Zuckerfabrik für längere Zeit aus der ständigen Bewachung
treten, so findet außerdem auf Grund der vom Fabrikinhaber abzugebenden
Bestandesdeklaration eine amtliche Feststellung der Vorräthe an fertigem Zucker
(§. 29 Absatz 1) statt, worauf dieselben unter steuerlichen Raumverschluß ge-
nommen werden. Auf solche Zuckerlager finden, bis die Fabrik wieder unter
ständige Bewachung tritt, die Bestimmungen über steuerfreie Niederlagen für
Zucker (§. 40) entsprechende Anwendung.
d. Maßnahmen bei Betriebsunterbrechungen durch Unglückefälle.
§. 28.
Wird durch eine Beschädigung der Fabrik eine Unterbrechung des Betriebes
herbeigeführt, so ordnet die Steuerbehörde die nach den Umständen zur Sicherung
des Steuerinteresses erforderlichen besonderen Maßnahmen an.
e. Aufbewahrungsräume für Zucker.
§. 29.
Fertiger Zucker jeder Art, insbesondere krystallisirter Zucker (Rohzucker ersten
Produkts und Nachprodukte, Konsumzucker in Broten, Blöcken, Platten, Stangen,
Würfeln, Krümeln, Mehl u. s. w.), desgleichen Zuckerabläufe (Syrup, Melasse)
dürfen nur in denjenigen Räumen der Zuckerfabrik aufbewahrt werden, deren Be-
nutzung zu diesem Zweck schriftlich der Steuerbehörde angemeldet und von letzterer
genehmigt worden ist. Die Anmeldung ist in doppelter Ausfertigung einzureichen.
Die Inhaber umfriedigter Zuckerfabriken (vergleiche §. 8 unter A?) sind
verpflichtet, für die Zeit, während welcher eine ständige Bewachung der Fabrik
nicht stattfindet (vergleiche §. 27), zur Lagerung von Vorräthen fertigen Zuckers
beziehungsweise zur Aufbewahrung der Bestände an Zuckerabläufen abgeschlossene
und zur Anlegung eines Steuerverschlusses eingerichtete Räume zu stellen.
f. Kontrole des Zuckers in den Zuckerfabriken.
§. 30.
Der in die Zuckerfabriken einzuführende inländische Rübenzucker oder andere
Zucker ist der Steuerbehörde unter Angabe der Art und Menge schriftlich anzu-
melden und zur Revision zu stellen. Bei der Revision des im gebundenen Verkehr
unter Steuerverschluß angekommenen Zuckers kann das voramtlich ermittelte
Gewicht als richtig angenommen werden.
In Rohzuckerfabriken ist von dem Fabrikinhaber das Gewicht des gewonnenen
Rohzuckers im Anschluß an die Ausschleuderung festzustellen.