Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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Soll eine Zuckerfabrik für längere Zeit aus der ständigen Bewachung 
treten, so findet außerdem auf Grund der vom Fabrikinhaber abzugebenden 
Bestandesdeklaration eine amtliche Feststellung der Vorräthe an fertigem Zucker 
(§. 29 Absatz 1) statt, worauf dieselben unter steuerlichen Raumverschluß ge- 
nommen werden. Auf solche Zuckerlager finden, bis die Fabrik wieder unter 
ständige Bewachung tritt, die Bestimmungen über steuerfreie Niederlagen für 
Zucker (§. 40) entsprechende Anwendung. 
d. Maßnahmen bei Betriebsunterbrechungen durch Unglückefälle. 
§. 28. 
Wird durch eine Beschädigung der Fabrik eine Unterbrechung des Betriebes 
herbeigeführt, so ordnet die Steuerbehörde die nach den Umständen zur Sicherung 
des Steuerinteresses erforderlichen besonderen Maßnahmen an. 
e. Aufbewahrungsräume für Zucker. 
§. 29. 
Fertiger Zucker jeder Art, insbesondere krystallisirter Zucker (Rohzucker ersten 
Produkts und Nachprodukte, Konsumzucker in Broten, Blöcken, Platten, Stangen, 
Würfeln, Krümeln, Mehl u. s. w.), desgleichen Zuckerabläufe (Syrup, Melasse) 
dürfen nur in denjenigen Räumen der Zuckerfabrik aufbewahrt werden, deren Be- 
nutzung zu diesem Zweck schriftlich der Steuerbehörde angemeldet und von letzterer 
genehmigt worden ist. Die Anmeldung ist in doppelter Ausfertigung einzureichen. 
Die Inhaber umfriedigter Zuckerfabriken (vergleiche §. 8 unter A?) sind 
verpflichtet, für die Zeit, während welcher eine ständige Bewachung der Fabrik 
nicht stattfindet (vergleiche §. 27), zur Lagerung von Vorräthen fertigen Zuckers 
beziehungsweise zur Aufbewahrung der Bestände an Zuckerabläufen abgeschlossene 
und zur Anlegung eines Steuerverschlusses eingerichtete Räume zu stellen. 
f. Kontrole des Zuckers in den Zuckerfabriken. 
§. 30. 
Der in die Zuckerfabriken einzuführende inländische Rübenzucker oder andere 
Zucker ist der Steuerbehörde unter Angabe der Art und Menge schriftlich anzu- 
melden und zur Revision zu stellen. Bei der Revision des im gebundenen Verkehr 
unter Steuerverschluß angekommenen Zuckers kann das voramtlich ermittelte 
Gewicht als richtig angenommen werden. 
In Rohzuckerfabriken ist von dem Fabrikinhaber das Gewicht des gewonnenen 
Rohzuckers im Anschluß an die Ausschleuderung festzustellen.
	        
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