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g. Buchführung der Fabrikinhaber.
§. 31.
Den Inhabern von Zuckerfabriken liegt ob, über ihren gesammten
Fabrikationsbetrieb, insbesondere über die Menge und Art der verwendeten zucker-
haltigen Stoffe und Zucker, desgleichen über die in den verschiedenen Abschnitten
der Fabrikation gewonnenen Produkte nach den von der Steuerbehörde mitzu-
theilenden Mustern Anschreibungen zu führen, dieselben zur Einsicht der Steuer-
beamten bereitzuhalten und Auszüge daraus in zu bestimmenden Zeitabschnitten
der Steuerbehörde einzureichen.
Die Fabrikinhaber haben der Steuerbehörde anzuzeigen, welche Ermittelungen
zwecks Feststellung der Menge der zur Verwendung gelangenden zuckerhaltigen
Stoffe und Zucker, sowie der gewonnenen Produkte vorgenommen werden und
wann diese Ermittelungen stattfinden (vergleiche §. 30 Absatz 2).
Alljährlich ist von dem Fabrikinhaber nach näherer Vorschrift eine Nach-
weisung des am 31. Juli vorhandenen Bestandes an Zucker aufzustellen und der
Steuerbehörde einzusenden.
Die außer den nach Absatz 1 angeordneten Anschreibungen von der Fabrik
geführten Anschreibungen jeder Art (Bücher, Register, Notizzettel u. s. w.) über
den Betrieb, dessen Ergebnisse und den Absatz der Produkte, mit alleiniger Aus-
nahme der ausschließlich die Geldrechnung betreffenden Bücher u. s. w., sind auf
Erfordern den Oberbeamten der Steuerverwaltung jederzeit zur Einsicht vorzulegen.
h. Nrevisionsbefugnisse der Steuerbehörde.
§. 32.
Die Steuerbeamten sind befugt, die Zuckerfabrik, solange dieselbe im Be-
triebe ist oder unter ständiger Bewachung steht (vergleiche §. 24), zu jeder Zeit,
andernfalls von Morgens sechs bis Abends neun Uhr behufs der Revision zu be-
suchen und, falls die Fabrik verschlossen sein sollte, sofortigen Einlaß zu ver-
langen. Die Revisionsbefugniß erstreckt sich auf alle Räume der Fabrik, sowie
auf die mit derselben in Verbindung stehenden oder unmittelbar daran angrenzenden
Räume. Die Zeitbeschränkung fällt fort, sobald Gefahr im Verzuge liegt.
In Betreff der Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz
oder die in Gemäßheit desselben erlassenen Verwaltungsvorschriften finden auf den
Bereich der Zuckerfabriken und einen von der obersten Landes-Finanzbehörde im
Falle des Bedürfnisses zu bestimmenden Umkreis derselben die Bestimmungen in
den §§. 126 und 127 des Vereinszollgesetzes entsprechende Anwendung mit der
Maßgabe, daß das vorbezeichnete Gebiet als Grenzbezirk gilt.
§. 33.
Den revidirenden Steuerbeamten muß, unbeschadet der nach §. 31 Absatz 4
ihnen zustehenden Befugniß zur Einsichtnahme in die Buchführnung der Fabrik,
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