Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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jede im Steuerinteresse erforderliche Auskunft in Bezug auf den Fabrikbetrieb 
ertheilt werden. 
Denselben sind auf ihr Verlangen und nach ihrer näheren Bestimmung 
Proben von den in die Fabrik eingebrachten zuckerhaltigen Stoffen und Zuckern, des- 
gleichen von den in der Fabrik gewonnenen Produkten (Rübensäfte, Zuckersäfte, 
Zuckerabläufe, krystallisirte Zucker u. s. w.) zu übergeben. 
Die revidirenden Beamten sind befugt zur Ueberwachung der im §. 31 
Absatz 2 bezeichneten Gewichtsermittelungen, desgleichen zur Vermessung des Raum- 
inhalts der zum Fabrikbetriebe dienenden Geräthe. 
i. Hülfsleistung bei Ausübung der Steuerkontrole. 
§. 34. 
Die Inhaber von Zuckerfabriken haben zu den amtlichen Verwiegungen, 
zu den amtlichen Verschlußanlagen, zur Feststellung des Thatbestandes von Zu- 
widerhandlungen und zu allen sonstigen zum Zweck der Steuerkontrole oder Steuer- 
abfertigung stattfindenden Amtshandlungen die Hülfsdienste zu leisten oder leisten 
zu lassen, welche erforderlich sind, damit die Beamten die ihnen obliegenden 
Geschäfte in den vorgeschriebenen Grenzen vollziehen können. Insbesondere ist 
auch für die Beleuchtung zu sorgen und das Material zur Ausführung der amt- 
lichen Verschlußanlegung zu liefern. 
Für die Pferde und Wagen der dienstlich die Fabrik besuchenden Beamten 
ist von dem Fabrikinhaber auf Verlangen ein gegen Witterungseinflüsse geschützter 
Raum während der Dauer der dienstlichen Anwesenheit der Beamten zur Ver- 
flügung zu stellen. 
k. Verpflichtung zur Befolgung der Kontrolbestimmungen. 
§. 35. 
Die Kontrolbestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes und der gemäß dem- 
selben erlassenen Verwaltungsvorschriften ist nicht blos der Fabrikinhaber und der 
denselben vertretende Betriebsleiter, sondern auch jeder in der Fabrik Beschäftigte 
und Anwesende zu befolgen verpflichtet. 
Der Fabrikinhaber darf den Eintritt in die zur Herstellung, weiteren 
Bearbeitung, Verpackung und Aufbewahrung von krystallisirtem Zucker dienenden 
Fabrikräume anderen Personen als denen, welche daselbst eine Beschäftigung aus- 
zuliben haben, in der Regel nicht gestatten. 
Angestellte oder Arbeiter einer Zuckerfabrik, welche wegen einer Defraudation 
der Zuckersteuer bestraft worden sind, müssen auf Erfordern der Steuerbehörde 
entlassen und dürfen in einer anderen Zuckerfabrik gegen den Einspruch der 
Steuerbehörde nicht angenommen oder beibehalten werden.
	        
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