Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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der  einer  jeden  von  Ihnen  hierdurch  vorbehaltenen  Genehmigung  geeignet  befunden  würde,  sind
beide  vertragschließende  Regierungen  schon  jetzt  darüber  einverstanden,  daß  alsdann  diejenige
Gesellschaft,  welche  den  Betrieb  auf  der  Bahnstrecke  in  Preußen  führen  wird,  gehalten  sein
soll,  auch  den  Betrieb  auf  der  Strecke  von  der  Grenze  bis  Camenz  mit  zu  übernehmen.  Beide
Regierungen  werden  sich  in  diesem  Falle  über  die  betreffenden  näheren  Bedingungen  ver—
ständigen.

Artikel  5.

Die  Spurweite  der  Bahn  soll  in  Uebereinstimmung  mit  den  anschließenden  Bahnen
überall  gleichmäßig  vier  Fuß  acht  und  einen  halben  Zoll  englischen  Maßes  im  Lichten  der
Schienen  betragen.

Artikel  6.

Man  ist  darüber  einverstanden,  daß  in  beiden  Staatsgebieten  bei  Inangriffnahme  des
Baues  sogleich  das  für  die  Anlegung  von  zwei  Geleisen  erforderliche  Grundeigenthum  zu
erwerben  und  zur  Verfügung  bereit  zu  halten  ist.  Vorläufig  soll  die  Bahn  jedoch  nur  eingeleisig
  hergestellt  werden.  Bei  dem  Eintritte  des  Bedürfnisses  werden  die  Hohen  Regierungen
sich  wegen  der  Herstellung  des  zweiten  Geleises  verständigen  und  soll  alsdann  die  in  Preußen
concessionirte  Gesellschaft  verpflichtet  sein,  auf  Anfordern  der  Preußischen  Regierung  innerhalb
einer  ihr  zu  bestimmenden  Frist  auf  der  Preußischen  Strecke  das  zweite  Geleis  zu  legen.

Artikel  7.

Die  von  einer  der  beiden  contrahirenden  Regierungen  geprüften  Betriebsmittel  werden
ohne  weitere  Revision  auch  im  Gebiete  der  anderen  Regierung  zugelassen  werden.

Artikel  8.

Beide  Hohe  Regierungen  sind  darüber  einverstanden,  daß  bei  Feststellung  der  Fahrpläne
und  Tarife  für  die  in  den  beiderseitigen  Staatsgebieten  belegenen  Strecken  des  hier  in  Rede
stehenden  Unternehmens  nach  einheitlichen  Grundsätzen  verfahren  werden  soll.

Zwischen  Cottbus  (beziehungsweise  Spremberg)  und  Radeberg  sollen  in  jeder  Richtung
täglich  mindestens  drei  Personenverkehr  vermittelnde  durchgehende  Züge  abgelassen  werden,
von  denen  zwei  jedenfalls  in  Radeberg  unmittelbaren  Anschluß  an  die  Züge  von  und  nach
Dresden,  soweit  irgend  thunlich  auch  in  Cottbus  (beziehungsweise  Spremberg)  an  die  Züge
nach  und  von  Berlin  gewähren.

Bei  Feststellung  der  Tarife  soll  auf  möglichst  niedrige  Beförderungspreise,  sowohl  für
Personen,  als  für  Güter  Bedacht  genommen  werden.

Die  Königlich  Sächsische  Regierung  wird  für  den  Verkehr  nach  und  aus  Preußen  die
Bahnstrecke  Dresden-Radeberg-Camenz,  beziehungsweise  Landesgrenze,  in  Tariffragen  als  ein