Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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Dritter Abschnitt. 
Kontrole über die Fabriken, welche versteuerten inländischen Rübenzucker 
weiter bearbeiten, über die Fabriken von Stärkezucker und gleichgestellte 
Fabriken. 
§. 42. 
Die Inhaber 
1. von Fabriken, in welchen Zucker durch weitere Bearbeitung von ver- 
steuertem inlaͤndischen Rübenzucker z. B. Raffination) hergestellt wird, 
2. von Fabriken, in welchen Abläufe von inländischem Rübenzucker (Syrup, 
Melasse) raffinirt werden, 
3. von Fabriken, in welchen aus Rüben Säfte bereitet werden, 
4. von Stärkezuckerfabriken, 
5. von Maltosefabriken 
sind verpflichtet, innerhalb vierzehn Tagen vor der Eröffnung des Betriebes der 
Steuerhebestelle des Bezirks schriftliche Anzeige von dem Bestehen der Anstalt zu 
machen. Desgleichen ist ein Wechsel in der Person des Besitzers oder eine Ver- 
legung des Betriebes in ein anderes Lokal oder an einen anderen Ort binnen 
vierzehn Tagen schriftlich anzuzeigen, und zwar im Falle eines Ortswechsels mit 
Uebergang in einen anderen Steuerbezirk auch der Hebestelle des letzteren. 
Die Oberbeamten der Steuerverwaltung sind befugt, die vorbezeichneten 
Anstalten jederzeit zur Kenntnißnahme vom Betriebe zu besuchen. Denselben sind 
auf Erfordern die über den Fabrikationsbetrieb geführten Bücher vorzulegen. 
Die Inhaber der im Absatz 1 unter Ziffer 2 bis 5 bezeichneten Anstalten 
unterliegen den im §. 31 Absatz 1 ausgesprochenen Verpflichtungen. 
Die Revisionsbefugniß nach Absatz 2 steht den Oberbeamten der Steuer- 
verwaltung auch bezüglich derjenigen Fabriken zu, deren Inhabern es gestattet 
ist, zuckerhaltige Fabrikate zur Ausfuhr unter Verwendung von unversteuertem 
Zucker oder von versteuertem Zucker mit dem Anspruch auf Steuervergütung 
herzustellen, oder Zucker zur Anfertigung von anderen Fabrikaten als Verzehrungs- 
gegenständen steuerfrei zu verwenden. 
Der Bundesrath kann die Vorschriften im Absatz 1 bis 3 weiter auf solche 
nicht unter Absatz 1 fallende Fabriken erstrecken, in welchen Saccharin oder ähn- 
liche Stoffe bereitet oder mit Stärkezucker und dergleichen vermischt werden. 
Vierter Abschnitt. 
Strafbestimmungen. 
1. Begriff der Defraudation der Zuckersteuer. 
§. 43. 
Wer es unternimmt, 
a) die Zuckersteuer zu hinterziehen, oder
	        
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