Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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b) eine Vergütung der Zuckersteuer (§. 6 Ziffer 1) oder einen Zuschuß 
§. 77) zu erlangen, welche überhaupt nicht oder nur für eine geringere 
Zuckermenge oder zu einem niedrigeren Satze zu beanspruchen waren, oder 
c) die Rückzahlung einer Vergütung der Zuckersteuer (§. 40) oder eines 
Zuschusses (§. 77) zu umgehen, 
macht sich einer Defraudation der Zuckersteuer schuldig. 
Uebersteigt in Fällen zu b die Angabe des Zuckergehalts den bei der 
Revision ermittelten Zuckergehalt um nicht mehr als ein halbes Prozent, so findet 
eine Bestrafung nicht statt. 
§. 44. 
Die Defraudation der ZJuckersteuer wird insbesondere als vollbracht an- 
genommen: 
1. wenn in einer Anstalt, deren Betrieb entgegen dem §. 21 der Steuer- 
behörde nicht angezeigt oder deren Betrieb auf Grund des §. 14 unter- 
sagt ist, Rüben, Syrup oder Melasse einer zur Herstellung von steuer- 
pflichtigem Zucker geeigneten Bearbeitung unterworfen werden, 
2. wenn Geräthe, welche entgegen einer vom Bundesrath nach §. 18 
erlassenen Vorschrift der Steuerbehörde nicht angemeldet sind, oder wenn 
Räume oder Geräthe, deren Benutzung auf Grund des §. 14 unter- 
sagt ist, benutzt werden, um Rüben beziehungsweise Syrup oder 
Melasse einer Bearbeitung der unter 1 bezeichneten Art zu unterwerfen, 
3. wenn Geräthe, welche, nachdem sie von der Steuerbehörde außer 
Gebrauch gesetzt waren, unbefugterweise wieder in Betrieb genommen 
sind, zu dem unter 1 angegebenen Zweck benutzt werden, 
4. wenn Zucker aus den Betriebsräumen oder den zur Aufbewahrung 
von Zucker bestimmten Räumen einer Zuckerfabrik unbefugterweise ent- 
fernt oder in denselben unbefugterweise verbraucht wird, 
5. wenn Zucker ohne zuvorige Anmeldung bei der Steuerbehörde aus einer 
Zuckerfabrik hinweggebracht wird, 
6. wenn über den unter Steuerkontrole stehenden Zucker unbefugterweise 
verfügt wird, 
7. wenn Zucker, welcher zur Verwendung für bestimmte Zwecke steuerfrei 
abgelassen worden ist (§. 6 Ziffer 2), zu anderen Zwecken verwendet 
oder wenn denaturirter Zucker für Menschen genießbar gemacht wird, 
8. wenn bei der Anmeldung von zuckerhaltigen Fabrikaten zur Ausfuhr 
oder Niederlegung mit dem Anspruch auf Vergütung der Zuckersteuer 
für die verwendete Menge versteuerten Zuckers (§. 6 Ziffer 1) diese 
Menge um mehr als 10 Prozent zu hoch, oder wenn bei der Anmeldung
	        
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