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3. Straferhöhung der Defraudation im Rückfalle.
§. 48.
Im Falle der Wiederholung der Defraudation nach vorhergegangener
Bestrafung wird die im §. 47 angedrohte Geldstrafe verdoppelt. Jeder fernere
Rückfall zieht Gefängnißstrafe bis zu drei Jahren nach sich. Doch kann nach
richterlichem Ermessen mit Berücksichtigung aller Umstände der Zuwiderhandlung
und der vorausgegangenen Fälle auf Haft oder auf Geldstrafe im doppelten
Betrage der für den ersten Rückfall angedrohten Geldstrafe erkannt werden.
§. 49.
Die Straferhöhung wegen Rückfalls tritt ein ohne Rücksicht darauf, ob
die frühere Bestrafung in demselben oder einem anderen Bundesstaate erfolgt ist.
Sie ist verwirkt, auch wenn die frühere Strafe nur theilweise verbüßt
oder ganz oder theilweise erlassen ist, bleibt dagegen ausgeschlossen, wenn seit der
Verbüßung oder dem Erlaß der früheren Strafe bis zur Begehung der neuen
Strafthat drei Jahre verflossen sind.
4. Straferhöhung wegen erschwerender Umstände.
§. 50.
In den Fällen des §. 44 Ziffer 1, 2 und 3 wird die Strafe der De-
fraudation um die Hälfte geschärft. Diese Strafverschärfung tritt auch im Falle
des §. 44 Ziffer 6 ein, wenn die Defraudation mittelst Verletzung eines amtlichen
Verschlusses verübt wird.
5. Ordnungsstrafen.
§. 51.
Wer ohne die Absicht einer Hinterziehung der Zuckersteuer die zur sichernden
Abschließung einer Zuckerfabrik getroffenen Einrichtungen (vergleiche §. 8 unter A
Ziffer 1 und 2) unbefugterweise abändert oder verletzt oder einen in einer Zucker-
fabrik oder an Räume, in welchen sich unversteuerter inländischer Rübenzucker
befindet, oder an Zuckersendungen angelegten amtlichen Verschluß verletzt, unter-
liegt einer Geldstrafe von fünfundzwanzig bis zu eintausend Mark.
§. 52.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, sowie die in
Gemäßheit derselben erlassenen und öffentlich oder den Betheiligten besonders
bekannt gemachten Verwaltungsvorschriften werden, sofern keine besondere Strafe
angedroht ist, mit einer Ordnungsstrafe bis zu dreihundert Mark geahndet.