Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

— 137 — 
II. Hinsichtlich der vorenthaltenen Steuer haftet der Gewerbe- oder Handel- 
treibende für die unter I bezeichneten Personen mit seinem Vermögen, wenn die 
Steuer von dem eigentlich Schuldigen wegen Unvermögens nicht beigetrieben 
werden kann. 
In denjenigen Fällen jedoch, in welchen die Berechnung der vorenthaltenen 
Steuer lediglich auf Grund der in diesem Gesetze vorgeschriebenen Vermuthungen 
erfolgt (§. 47 Absatz 2 und 3), tritt die subsidiarische Haftbarkeit des Gewerbe- 
oder Handeltreibenden nur unter der zu I2 bestimmten Voraussetzung ein. 
III. Zur Erlegung von Geldstrafen auf Grund subsidiarischer Haftung in 
Gemäßheit der Vorschriften zu I kann der Gewerbe- oder Handeltreibende nur 
durch richterliches Erkenntniß verurtheilt werden. 
Dasselbe gilt für die Erlegung der vorenthaltenen Steuer, welche auf 
Grund der in diesem Gesetze vorgeschriebenen Vermuthungen berechnet wird. 
IV. Der vorenthaltenen Zuckersteuer steht im Sinne obiger Bestimmungen 
die zurückzuzahlende Steuervergütung gleich (§. 47 Absatz 1). 
V. Die Befugniß der Steuerverwaltung, statt der Einziehung der Geld- 
buße von dem subsidiarisch Verhafteten und unter Verzicht hierauf die im Un- 
vermögensfalle an die Stelle der Geldbuße zu verhängende Freiheitsstrafe sogleich 
an den eigentlich Schuldigen vollstrecken zu lassen, wird durch die vorstehenden 
Bestimmungen nicht berührt. 
9. Jusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen. 
§ 59. 
Im Falle mehrerer oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen die Be- 
stimmungen dieses Gesetzes, welche nur mit Ordnungsstrafe bedroht sind, soll, 
wenn die Zuwiderhandlungen derselben Art sind und gleichzeitig entdeckt werden, 
die Ordnungsstrafe gegen denselben Thäter, sowie gegen mehrere Theilnehmer 
zusammen nur im einmaligen Betrage festgesetzt werden. 
10. Umwandlung der Geldstrafen in Freiheitsstrafen. 
§. 60. 
Die Umwandlung der nicht beizutreibenden Geldstrafen in Freiheitsstrafen 
erfolgt gemäß §§ 28 und 29 des Strafgesetzbuchs. 
Der Höchstbetrag der Freiheitsstrafe ist jedoch bei einer Defraudation im 
wiederholten Rückfalle zwei Jahre, bei einer mit Ordnungsstrafe bedrohten Zu- 
widerhandlung sowie in den Fällen des §. 57 drei Monate Gefängniß. 
11. Strafverjährung. 
§. 61. 
Die Strafverfolgung von Defraudationen verjährt in drei Jahren, die- 
jenige von Zuwiderhandlungen, welche mit Ordnungsstrafe bedroht sind, in 
einem Jahre.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.