Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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bis zu 4 000 000 Kilogramm einschließlich. . . ... . .. . .. O,10 Mark, 
von über 4 000 000 bis zu 5 000 000 Kilogramm . . . . . 0,125 Mark, 
von über 5 000 000 bis zu 6 000 000 Kilogramm . . . . . 0,15 Mark 
und so fort, von 1 000 000 zu 1 000 0000 Kilogramm um je 0,025 Mark steigend, 
für je 100 Kilogramm Rohzucker beträgt.  
Ferner wird nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften für die einzelnen 
Zuckerfabriken alljährlich eine Zuckermenge (Kontingent) festgesetzt, bei deren Ueber- 
schreitung sich der Steuerzuschlag für die das Kontingent übersteigende Zuckermenge 
um einen dem Ausfuhrzuschusse für Rohzucker §. 77 Ziffer a) gleichkommenden 
Betrag erhöht. Fabriken, welchen abgesehen von dem Falle des §. 67 ein Kon- 
tingent nicht zugetheilt ist, haben den erhöhten Zuschlag von ihrer gesammten 
Zuckererzeugung zu entrichten. 
§. 66. 
Der Zuschlag zur Zuckersteuer wird nach den aus der Fabrik ausgehenden 
Rohzuckermengen bemessen. Verläßt der Zucker die Fabrik nicht in der Form 
von Rohzucker, so ist das Erzeugniß zum Zweck der Steuerfestsetzung auf seinen 
Rohzuckerwerth umzurechnen. Nach welchem Verhältniß letzteres zu geschehen hat, 
bestimmt der Bundesrath. 
Zucker, welcher im gebundenen Verkehr (§. 39) in die Fabrik eingebracht 
wird, ist nach seinem Rohzuckerwerth von der aus der Fabrik ausgehenden Menge 
in Abzug zu bringen. 
Rübensäfte und Abläufe der Zuckerfabrikation unterliegen dem Zuschlage nicht. 
§. 67. 
Betriebsstätten, welche ausschließlich Zucker der im §. 66 Absatz 2 gedachten 
Art verarbeiten, sind der Kontingentirung und der Zuschlagspflicht nicht unter- 
worfen. 
§. 68. 
Mehrere in der Hand desselben Besitzers befindliche, innerhalb einer Ent- 
fernung von 10 Kilometer von einander belegene Fabriken werden, sofern auch 
nur eine derselben nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet ist, im Sinne 
der obigen Bestimmungen als eine Fabrik angesehen. 
2. Zahlungspflicht und Verjährung. 
§. 69. 
Der Zuschlag zur Zuckersteuer (§§. 65, 66) ist zu entrichten, sobald der 
Zucker die Fabrik verläßt. Zur Entrichtung ist der Fabrikinhaber verpflichtet. 
Eine Befreiung von der vorgedachten Abgabe oder eine Vergütung der- 
selben (§§. 5, 6) findet nicht statt. 
Bezüglich der Stundung und der Verjährung finden die Vorschriften der 
§§. 3 und 4 Anwendung.
	        
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