Object: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907. (68)

1907 
hat, so ist dies, sowie der Name und Wohnort des Abwesenheitspflegers bei Über- 
sendung der beglaubigten Urkeilsabschrift dem Erbschaftssteueramte mitzuteilen. 
84. 
Die Vorschriften des § 31 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats 
sinden auch auf die bei den Gerichten mit einem Antrag auf Zuschreibung von 
Grundbesitz eingehenden, sowie auf die bei den Grundbuchämtern eingereichten nicht 
gerichtlich oder notariell beurkundeten Schenkungen unter Lebenden Anwendung. 
6 5. 
Für die Schreiben, mit welchen die Gerichte den Erbschaftssteuerämtern be- 
glaubigte Abschriften der von ihnen eröffneten Verfügungen von Todes wegen über- 
senden, ist das in Anlage 2 abgedruckte Formular zu verwenden. 
Mit Rücksicht auf die Wichtigkeit der Verfügungen von Todes wegen hat die 
im § 40 Ziff. 3 des Gesetzes vorgeschriebene Mitteilung derselben an die Erbschafts- 
steuerämter regelmäßig durch Uiersendung einer beglaubigten Abschrift zu erfolgen. 
* 6. 
Das Erbschaftssteueramt hat den von ihm ermittelten Betrag eines Nachlasses 
oder einer Schenkung unter Lebenden den Gerichten dann mitzuteilen, wenn dieser 
Betrag den Wert, welcher bei der Errichtung oder der Eröffnung der Verfügung 
von Todes wegen, bei der Beurkundung einer Schenkung oder bei einer Eintragung 
in das Grundbuch auf Grund einer nicht beurkundeten Schenkung angenommen 
worden ist, so erheblich übersteigt, daß die Nachforderung eines namhaften Gerichts- 
kostenbetrags begründet ist. 
7. 
Die Steuerämter haben nicht nur auf Ersuchen des Erbschaftssteneramts die 
erforderlichen Ermittelungen vorzunehmen, sondern sind auch Hülfsstellen des Erb- 
schaftssteneramts und als solche bei der Feststellung und Erhebung der Erbschafts- 
stener nach Maßgabe dieser Verordnung mitzuwirken verpflichtet. 
8 8. 
Die Anmeldung eines steuerpflichtigen Erwerbes von Todes wegen oder einer 
steuerpflichtigen Schenkung unter Lebenden kann auch zu Protokoll des Steueramts 
erfolgen, in dessen Bezirke sich der Wohnsib oder Aufenthaltsort des Erblassers
	        
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