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zusetzende Gesammtkontingent gegen das Gesammtkontingent des Jahres, in welchem
die Festsetzung erfolgt, um das Doppelte desjenigen Betrages vermehrt, um
welchen der inländische Verbrauch an Zucker in dem vorhergegangenen Rechnungs-
jahr den Verbrauch in dem nächst vorhergegangenen Rechnungsjahr übertroffen
hat. Als verbraucht gilt der im Inlande gegen Steuerentrichtung in den freien
Verkehr gesetzte Zucker.
Uebersteigt das hiernach festgesetzte Gesammtkontingent die Summe der für
dasselbe Jahr für die einzelnen Fabriken ermittelten Kontingente, so sind die
letzteren verhältnißmäßig zu erhöhen, im entgegengesetzten Falle verhältnißmäßig
herabzusetzen.
4. Uebertragung des Kontingents auf andere Fabriken.
§. 76.
Ist eine Fabrik durch Ereignisse der im §. 73 Absatz 2 gedachten Art außer
Stand gesetzt, Zucker bis zur Höhe ihres Kontingents herzustellen, so kann die
Direktivbehörde gestatten, daß der nicht erledigte Theil des Kontingents dem
Kontingent anderer Fabriken, soweit diese die Verarbeitung der der ersteren Fabrik
noch zur Verfügung stehenden Rohstoffe übernehmen, zugeschrieben wird.
Die Uebertragung des Kontingents oder eines Theiles desselben auf ein
späteres Jahr ist unzulässig.
Dritter Theil.
Ausfuhrzuschusse.
1. Höhe der Zuschüsse und deren Zahlung.
§. 77.
Im Falle der Ausfuhr des Zuckers oder der Niederlegung desselben in
einer öffentlichen Niederlage oder einer Privatniederlage unter amtlichem Mit-
verschluß in einer Menge von mindestens 500 Kilogramm wird ein Ausfuhr-
zuschuß gewährt, welcher
a) für Rohzucker von mindestens 90 Prozent Zuckergehalt und raffinirten
Zucker von unter 98, aber mindestens 90 Prozent Zuckergehalt 2,50 Mark,
b) für Kandis und Zucker in weißen vollen harten Broten,
Blöcken, Platten, Stangen oder Würfeln oder in weißen
harten durchscheinenden Krystallen von mindestens 99½ Pro-
zent Zuckergehalt, alle diese Zucker auch nach Zerkleinerung
unter steueramtlicher Aufsict . . . .. 3,55 Mark
c) für alle übrigen Zucker von mindestens 98 Prozent Zucker-
gehalt .. .. . .. .. . ... ·........................... 3,00 Mark
für 100 Kilogramm beträgt.