— 143 —
Nach näherer Bestimmung des Bundesraths können die Ausfuhrzuschüsse
auch für zuckerhaltige Waaren im Falle des §. 6 Ziffer 1 gewährt werden.
§. 78.
Die Zahlung der Zuschüsse erfolgt nach Ablauf von sechs Monaten nach
dem Tage der Ausfuhr oder Niederlegung.
Wird Zucker aus der Niederlage in den freien Verkehr oder in eine Zucker-
fabrik entnommen, so ist der darauf gewährte Zuschuß zurückzuzahlen. Der
niedergelegte Zucker haftet der Steuerbehörde ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter
für den Betrag des gewährten Zuschusses.
2. Aenderung der Zuschußsätze.
§. 79.
Der Bundesrath ist ermächtigt, die im §.77 vorgesehenen Zuschußsätze
vorübergehend oder dauernd zu ermäßigen oder die Bestimmung über die Zahlung
von Zuschüssen vollständig außer Kraft zu setzen, sobald in anderen Rübenzucker
erzeugenden Ländern, welche gegenwärtig für die Zuckererzeugung oder Zucker-
ausfuhr eine Prämie gewähren, diese Prämie ermäßigt oder beseitigt wird. Der
bezügliche Beschluß des Bundesraths ist dem Reichstag, sofern er versammelt ist,
sofort, andernfalls aber bei seinem nächsten Zusammentreten vorzulegen. Der-
selbe ist außer Kraft zu setzen, soweit der Reichstag dies verlangt.
Für den Fall, daß der Bundesrath von der vorstehenden Ermächtigung
Gebrauch macht, ist gleichzeitig eine der Ersparniß an Ausfuhrzuschüssen ent-
sprechende Herabsetzung der Zuckersteuer anzuordnen.
Vierter Theil.
Zoll-, Uebergangs- und Schlußbestimmungen.
§. 80.
Der Eingangszoll für festen und flüssigen Zucker jeder Art beträgt 40 Mark
für 100 Kilogramm. Unter Zucker werden auch Rübensäfte, Füllmassen und
Zuckerabläufe (Syrup, Melasse) verstanden.
Der Eingangszoll für Honig, auch künstlichen, wird auf den gleichen
Betrag festgesetzt. Die bestehenden Bestimmungen über die Ermittelung des
Nettogewichts von Syrup in Fässern finden auf ausgelassenen Honig, auch künst-
lichen, sowie auf flüssigen Zucker in Fässern gleichfalls Anwendung.
§. 8I.
Geht ausländischer Zucker unter Steueraufsicht zur weiteren Bearbeitung
in eine Zuckerfabrik, so kann die Steuerbehörde gestatten, daß der Eingangszoll
zunächst nur in dem nach Abzug der Zuckersteuer (§. 2) sich ergebenden Betrage