Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

 
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Die Verwendung von Namen, welche nach dem Handelsgebrauch zur 
Benennung gewisser Waaren dienen, ohne deren Herkunft bezeichnen zu sollen, 
fällt unter die vorstehenden Bestimmungen nicht. 
Im Sinne der Bestimmungen des Absatzes 1 und 2 sind den Angaben 
thatsächlicher Art bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen gleich zu 
achten, die darauf berechnet und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen. 
Unter Waaren im Sinne dieses Gesetzes sind auch landwirthschaftliche Er- 
zeugnisse, unter gewerblichen Leistungen auch landwirthschaftliche zu verstehen. 
§. 2. 
Für Klagen auf Grund des §. 1 ist ausschließlich zuständig das Gericht, 
in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung 
einer solchen seinen Wohnsitz hat. Für Personen, welche im Inlande weder eine 
gewerbliche Niederlassung noch einen Wohnsitz haben, ist ausschließlich zuständig 
das Gericht des inländischen Aufenthaltsortes, oder wenn ein solcher nicht bekannt 
ist, das Gericht, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. 
§. 3. 
Zur Sicherung des im §. 1 Absatz 1 bezeichneten Anspruchs können einst- 
weilige Verfügungen erlassen werden, auch wenn die in den §§. 814, 819 der 
Civilprozeßordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen. Zuständig ist 
auch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die den Anspruch begründende Handlung 
begangen ist; im Uebrigen finden die Vorschriften des §. 820 der Civilprozeß— 
ordnung Anwendung. 
§. 4. 
Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots 
hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mittheilungen, welche 
für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, über die Beschaffenheit, 
die Herstellungsart oder die Preisbemessung von Waaren oder gewerblichen 
Leistungen, über die Art des Bezuges oder die Bezugsquelle von Waaren, über 
den Besitz von Auszeichnungen, über den Anlaß oder den Zweck des Verkaufs 
wissentlich unwahre und zur Irreführung geeignete Angaben thatsächlicher Art 
macht, wird mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark bestraft. 
Ist der Thäter bereits einmal wegen einer Zuwiderhandlung gegen die 
vorstehende Vorschrift bestraft, so kann neben oder statt der Geldstrafe auf Haft 
oder auf Gefängniß bis zu echs Monaten erkannt werden; die Bestimmungen 
des §. 245 des Strafgesetzbuchs finden entsprechende Anwendung. 
§. 5. 
Durch Beschluß des Bundesraths kann festgesetzt werden, daß bestimmte 
Waaren im Einzelverkehr nur in vorgeschriebenen Einheiten der Zahl, der Länge 
und des Gewichts oder mit einer auf der Waare oder ihrer Aufmachung anzu-
	        
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