Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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bringenden Angabe über Zahl, Länge oder Gewicht gewerbsmäßig verkauft oder 
feilgehalten werden dürfen. 
Für den Einzelverkehr mit Bier in Flaschen oder Krügen kann die Angabe 
des Inhaltes unter Festsetzung angemessener Fehlergrenzen vorgeschrieben werden. 
Die durch Beschluß des Bundesraths getroffenen Bestimmungen sind durch 
das Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichen und dem Reichstag sogleich oder bei seinem 
nächsten Zusammentritt vorzulegen. 
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Bundesraths werden mit 
Geldstrafe bis einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft bestraft. 
§. 6. 
Wer zu Zwecken des Wettbewerbes über das Erwerbsgeschäft eines Anderen, 
über die Person des Inhabers oder Leiters des Geschäfts, über die Waaren 
oder gewerblichen Leistungen eines Anderen Behauptungen thatsächlicher Art auf- 
stellt oder verbreitet, welche geeignet sind, den Betrieb des Geschäfts oder den 
Kredit des Inhabers zu schädigen, ist, sofern die Behauptungen nicht erweislich 
wahr sind, dem Verletzten zum Ersatze des entstandenen Schadens verpflichtet. 
Auch kann der Verletzte den Anspruch geltend machen, daß die Wiederholung 
oder Verbreitung der Behauptungen unterbleibe. 
Die Bestimmungen des ersten Absatzes finden keine Anwendung, wenn 
der Mittheilende oder der Empfänger der Mittheilung an ihr ein berechtigtes 
Interesse hat. 
§. 7. 
Wer wider besseres Wissen über das Erwerbsgeschäft eines Anderen, über 
die Person des Inhabers oder Leiters des Geschäfts, über die Waaren oder ge- 
werblichen Leistungen eines Anderen unwahre Behauptungen thatsächlicher Art 
aufstellt oder verbreitet, welche geeignet sind, den Betrieb des Geschäfts zu 
schädigen, wird mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit 
Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft. 
§. 8. 
Wer im geschäftlichen Verkehr einen Namen, eine Firma oder die besondere 
Bezeichnung eines Erwerbsgeschäfts, eines gewerblichen Unternehmens oder einer 
Druckschrift in einer Weise benutzt, welche darauf berechnet und geeignet ist, 
Verwechselungen mit dem Namen, der Firma oder der besonderen Bezeichnung 
hervorzurufen, deren sich ein Anderer befugterweise bedient, ist diesem zum Ersatze 
des Schadens verpflichtet. Auch kann der Anspruch auf Unterlassung der miß- 
bräuchlichen Art der Benutzung geltend gemacht werden. 
§. 9. 
Mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder mit Gefängniß bis zu einem 
Jahre wird bestraft, wer als Angestellter, Arbeiter oder Lehrling eines Geschäfts- 
betriebes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihm vermöge des Dienstver- 
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