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hältnisses anvertraut oder sonst zugänglich geworden sind, während der Geltungs-
dauer des Dienstverhältnisses unbefugt an Andere zu Zwecken des Wettbewerbes
oder in der Absicht, dem Inhaber des Geschäftsbetriebes Schaden zuzufügen,
mittheilt.
Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse,
deren Kenntniß er durch eine der im Absatz 1 bezeichneten Mittheilungen oder
durch eine gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstoßende eigene Handlung
erlangt hat, zu Zwecken des Wettbewerbes unbefugt verwerthet oder an Andere
mittheilt.
Zuwiderhandlungen verpflichten außerdem zum Ersatze des entstandenen
Schadens. Mehrere Verpflichtete haften als Gesammtschuldner.
§. 10.
Wer zum Zweck des Wettbewerbes es unternimmt, einen Anderen zu einer
unbefugten Mittheilung der im §. 9 Absatz 1 bezeichneten Art zu bestimmen,
wird mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark oder mit Gefängniß bis zu neun
Monaten bestraft.
§. 11.
Die in den §§. 1, 6, 8) 9 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung oder
Schadensersatz verjähren“ in sechs Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem
der Anspruchsberechtigte von der Handlung und von der Person des Verpflichteten
Kenntniß erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntniß in drei Jahren von der
Begehung der Handlung an.
Für die Ansprüche auf Schadensersatz beginnt der Lauf der Verjährung nicht
vor dem Zeitpunkt, in welchem ein Schaden entstanden ist.
§. 12.
Die Strafverfolgung tritt mit Ausnahme der im §. 5 bezeichneten Fälle
nur auf Antrag ein. In den Fällen des §. 4 hat das Recht den Strafantrag
zu stellen, jeder der im §. 1 Absatz 1 bezeichneten Gewerbetreibenden und Verbände.
Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig.
Strafbare Handlungen, deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt, können
von den zum Strafantrage Berechtigten im Wege der Privatklage verfolgt werden,
ohne daß es einer vorgängigen Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf. Die
öffentliche Klage wird von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies
im öffentlichen Interesse liegt.
Geschieht die Verfolgung im Wege der Privatklage, so sind die Schöffen-
gerichte zuständig.
§. 13.
Wird in den Fällen des §. 4 auf Strafe erkannt, so kann angeordnet
werden, daß die Verurtheilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekannt zu
machen sei.