(Nr. 2307.) Gesetz, betreffend den Abgabentarif für den Kaiser Wilhelm - Kanal. Vom
27. Mai 1896.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Die im §. 3 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Herstellung des Nord-
Ostseekanals, vom 16. März 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 58) bestimmte Frist,
binnen welcher die Festsetzung des Tarifs für die Kanalabgabe dem Kaiser im
Einvernehmen mit dem Bundesrath überlassen bleibt, wird bis zum 30. Sep-
tember 1899 erstreckt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben an Bord Meiner Yacht „Alexandria“, den 27. Mai 1896.
(L. S.) Wilhelm.
von Boetticher.