Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

(Nr. 2307.) Gesetz, betreffend den Abgabentarif für den Kaiser Wilhelm - Kanal. Vom 
27. Mai 1896. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt:  
Die im §. 3 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Herstellung des Nord- 
Ostseekanals, vom 16. März 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 58) bestimmte Frist, 
binnen welcher die Festsetzung des Tarifs für die Kanalabgabe dem Kaiser im 
Einvernehmen mit dem Bundesrath überlassen bleibt, wird bis zum 30. Sep- 
tember 1899 erstreckt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben an Bord Meiner Yacht „Alexandria“, den 27. Mai 1896. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Boetticher.