Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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§. 18. 
Die Einlegung der Berufung geschieht zu Protokoll oder schriftlich bei 
dem Ehrengerichte, welches die anzugreifende Entscheidung erlassen hat. 
Die Frist zur Einlegung der Berufung beträgt eine Woche. 
Sie beginnt, falls die Entscheidung verkündet worden ist, für den Staats- 
kommissar und den erschienenen Beschuldigten mit der Verkündung, im Uebrigen 
mit der Zustellung der Entscheidung. 
§. 19. 
Nach Einlegung der Berufung ist dem Staakskommissar sowie dem Be- 
schuldigten, sofern es nicht bereits geschehen, die angefochtene Entscheidung, mit 
Gründen versehen, zuzustellen. 
§. 20. 
Zur schriftlichen Rechtfertigung der Berufung steht demjenigen, der sie 
rechtzeitig eingelegt hat, eine Frist von einer Woche offen. Sie beginnt mit 
dem Ablauf der Einlegungsfrist oder, wenn zu dieser Zeit die Entscheidung noch 
nicht zugestellt war, mit deren Zustellung. 
  
§. 21. 
Die Berufungsschrift des Beschuldigten und die etwa eingehende Recht- 
fertigung wird dem Staatskommissar, die Berufungsschrift und die Rechtfertigung 
des Staatskommissars dem Beschuldigten mitgetheilt. Innerhalb einer Woche 
nach der Mittheilung kann eine Beantwortungsschrift eingereicht werden. 
§. 22. 
Die Fristen zur Rechtfertigung und zur Beantwortung der Berufung 
können auf Antrag von dem Ehrengerichte verlängert werden. 
  
§. 23. 
Nach Ablauf der in den §§. 18, 20, 21 und 22 bestimmten Fristen 
werden die Akten an die Berufungskammer eingesandt. Zu der Verhandlung 
ist der Beschuldigte vorzuladen und der Staatskommissar zuzuziehen. 
Die Berufungskammer kann zur Aufklärung des Sachverhalts vorherige 
Beweiserhebungen veranlassen. 
Auf das Verfahren vor der Berufungskammer finden die Vorschriften der 
§§. 11, 14, 15 und 16 Anwendung.  
  
§. 24. 
Ueber jede Vernehmung in der Voruntersuchung und über die Haupt- 
verhandlung ist durch einen vereideten Protokollführer ein Protokoll aufzunehmen.
	        
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