Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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§. 25. 
Neben der Strafe kann auf vollständigen oder theilweisen Ersatz der durch 
das Verfahren entstandenen baaren Auslagen erkannt werden. 
§. 26. 
Die Gerichte sind verpflichtet, dem Ersuchen des Ehrengerichts sowie der 
Berufungskammer um Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zu 
entsprechen. 
§. 27. 
Die mit der Aufsicht über die Börsen betrauten Organe sind verpflichtet, 
Handlungen der Börsenbesucher, welche zu einem ehrengerichtlichen Verfahren 
Anlaß geben, zur Kenntniß des Staatskommissars oder, wenn ein solcher nicht 
bestellt ist, zur Kenntniß des Ehrengerichts zu bringen. 
§. 28. 
Eine Vereinbarung, durch welche die Betheiligten sich der Entscheidung 
eines Börsenschiedsgerichts unterwerfen, ist nur verbindlich, wenn jeder der Be- 
theiligten Kaufmann oder für den betreffenden Geschäftszweig in das Börsen- 
register (§. 54) eingetragen ist oder wenn die Unterwerfung unter das Schieds- 
gericht nach Entstehung des Streitfalles erfolgt. 
II. Feststellung des Börsenpreises und Maklerwesen. 
§. 29. 
Bei Waaren oder Werthpapieren, deren Börsenpreis amtlich festgestellt 
wird, erfolgt diese Feststellung sowohl für Kassa- wie für Zeitgeschäfte durch den 
Börsenvorstand, soweit die Börsenordnung nicht die Mitwirkung von Vertretern 
anderer Berufszweige vorschreibt. 
Bei der Feststellung darf außer dem Staatskommissar, dem Börsenvorstande, 
den Börsensekretären, den Kursmaklern und den Vertretern der betheiligten Be- 
rufszweige, deren Mitwirkung die Börsenordnung vorschreibt, niemand zugegen sein. 
Als Börsenpreis ist derjenige Preis festzusetzen, welcher der wirklichen Ge- 
schäftslage des Verkehrs an der Börse entspricht. 
§. 30. 
Zur Mitwirkung bei der amtlichen Festsetzung des Börsenpreises von 
Waaren und Werthpapieren sind Hülfspersonen (Kursmakler) zu ernennen. Sie 
müssen, solange sie die Thätigkeit als Kursmakler ausüben, die Vermittelung 
von Börsengeschäften in den betreffenden Waaren oder Werthpapieren betreiben. 
Sie werden von der Landesregierung bestellt und entlassen und leisten vor Antritt 
ihrer Stellung den Eid, daß sie die ihnen obliegenden Pflichten getreu er- 
füllen werden.
	        
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