Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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Eine Vertretung der Kursmakler (Maklerkammer) ist bei der Bestellung 
neuer Kursmakler und bei Vertheilung der Geschäfte unter die einzelnen Makler 
gutachtlich zu hören. Die näheren Bestimmungen über die Bestellung und Ent- 
lassung der Kursmakler und die Organisation ihrer Vertretung sowie über ihr 
Verhältniß zu den Staatskommissaren und den Börsenorganen werden von der 
Landesregierung erlassen. 
§. 31. 
Bei Geschäften in Waaren oder Werthpapieren kann ein Anspruch auf 
Berücksichtigung bei der amtlichen Feststellung des Börsenpreises nur erhoben 
werden, wenn sie durch Vermittelung eines Kursmaklers abgeschlossen sind. Die 
Berechtigung des Börsenvorstandes, auch andere Geschäfte zu berücksichtigen, bleibt 
hierdurch unberührt. 
§. 32. 
Die Kursmakler dürfen in den Geschäftszweigen, für welche sie bei der 
amtlichen Feststellung des Börsenpreises mitwirken, nur insoweit für eigene Rech- 
nung oder in eigenem Namen Handelsgeschäfte schließen oder eine Bürgschaft 
für die von ihnen vermittelten Geschäfte übernehmen, als dies zur Ausführung 
der ihnen ertheilten Aufträge nöthig ist; die Landesregierung bestimmt, in welcher 
Weise die Beobachtung dieser Vorschrift zu überwachen ist. Die Gültigkeit der 
abgeschlossenen Geschäfte wird hierdurch nicht berührt. 
Die Kursmakler dürfen, soweit nicht die Landesregierung Ausnahmen zu- 
läßt, kein sonstiges Handelsgewerbe betreiben, auch nicht an einem solchen als 
Kommanditist oder stiller Gesellschafter betheiligt sein; ebensowenig dürfen sie zu 
einem Kaufmann in dem Verhältnisse eines Prokuristen, Handlungsbevollmächtigten 
oder Handlungsgehülfen stehen.  
§. 33. 
Die im Artikel 67 Absatz 2, im Artikel 71 Absatz 1 und in den Artikeln 72 
bis 74, 76, 79 bis 83 des Handelsgesetzbuchs enthaltenen Vorschriften finden 
auf die Kursmakler Anwendung. 
Das von dem Kursmakler zu führende Tagebuch muß vor dem Gebrauche 
Blatt für Blatt mit fortlaufenden Zahlen bezeichnet und dem Börsenvorstande 
zur Beglaubigung der Zahl der Blätter vorgelegt werden. 
Wenn ein Kursmakler stirbt oder aus dem Amt scheidet, ist sein Tagebuch 
bei dem Börsenvorstande niederzulegen. 
§. 34. 
Für die Vermittelung von Börsengeschäften findet eine amtliche Bestellung 
von Handelsmaklern im Sinne des Artikels 66 des Handelsgesetzbuchs nicht statt; 
die bisher erfolgten Bestellungen verlieren ihre Wirksamkeit. 
Zur Vornahme der nach den Artikeln 311, 343, 348, 354 357, 365, 
366 und 387 des Handelsgesetzbuchs durch einen Handelsmakler zu bewirkenden 
Verkäufe sind auch die Kursmakler sowie die sonst zur Vornahme von Verkäufen
	        
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