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Eine Vertretung der Kursmakler (Maklerkammer) ist bei der Bestellung
neuer Kursmakler und bei Vertheilung der Geschäfte unter die einzelnen Makler
gutachtlich zu hören. Die näheren Bestimmungen über die Bestellung und Ent-
lassung der Kursmakler und die Organisation ihrer Vertretung sowie über ihr
Verhältniß zu den Staatskommissaren und den Börsenorganen werden von der
Landesregierung erlassen.
§. 31.
Bei Geschäften in Waaren oder Werthpapieren kann ein Anspruch auf
Berücksichtigung bei der amtlichen Feststellung des Börsenpreises nur erhoben
werden, wenn sie durch Vermittelung eines Kursmaklers abgeschlossen sind. Die
Berechtigung des Börsenvorstandes, auch andere Geschäfte zu berücksichtigen, bleibt
hierdurch unberührt.
§. 32.
Die Kursmakler dürfen in den Geschäftszweigen, für welche sie bei der
amtlichen Feststellung des Börsenpreises mitwirken, nur insoweit für eigene Rech-
nung oder in eigenem Namen Handelsgeschäfte schließen oder eine Bürgschaft
für die von ihnen vermittelten Geschäfte übernehmen, als dies zur Ausführung
der ihnen ertheilten Aufträge nöthig ist; die Landesregierung bestimmt, in welcher
Weise die Beobachtung dieser Vorschrift zu überwachen ist. Die Gültigkeit der
abgeschlossenen Geschäfte wird hierdurch nicht berührt.
Die Kursmakler dürfen, soweit nicht die Landesregierung Ausnahmen zu-
läßt, kein sonstiges Handelsgewerbe betreiben, auch nicht an einem solchen als
Kommanditist oder stiller Gesellschafter betheiligt sein; ebensowenig dürfen sie zu
einem Kaufmann in dem Verhältnisse eines Prokuristen, Handlungsbevollmächtigten
oder Handlungsgehülfen stehen.
§. 33.
Die im Artikel 67 Absatz 2, im Artikel 71 Absatz 1 und in den Artikeln 72
bis 74, 76, 79 bis 83 des Handelsgesetzbuchs enthaltenen Vorschriften finden
auf die Kursmakler Anwendung.
Das von dem Kursmakler zu führende Tagebuch muß vor dem Gebrauche
Blatt für Blatt mit fortlaufenden Zahlen bezeichnet und dem Börsenvorstande
zur Beglaubigung der Zahl der Blätter vorgelegt werden.
Wenn ein Kursmakler stirbt oder aus dem Amt scheidet, ist sein Tagebuch
bei dem Börsenvorstande niederzulegen.
§. 34.
Für die Vermittelung von Börsengeschäften findet eine amtliche Bestellung
von Handelsmaklern im Sinne des Artikels 66 des Handelsgesetzbuchs nicht statt;
die bisher erfolgten Bestellungen verlieren ihre Wirksamkeit.
Zur Vornahme der nach den Artikeln 311, 343, 348, 354 357, 365,
366 und 387 des Handelsgesetzbuchs durch einen Handelsmakler zu bewirkenden
Verkäufe sind auch die Kursmakler sowie die sonst zur Vornahme von Verkäufen