Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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IV. Boͤrsenterminhandel. 
.. 48. 
Als Börsentermingeschäfte in Waaren oder Werthpapieren gelten Kauf— 
oder sonstige Anschaffungsgeschäfte auf eine festbestimmte Lieferungszeit oder mit 
einer festbestimmten Lieferungsfrist, wenn sie nach Geschäftsbedingungen geschlossen 
werden, die von dem Börsenvorstande für den Terminhandel festgesetzt sind, und 
wenn für die an der betreffenden Börse geschlossenen Geschäfte solcher Art eine 
amtliche Feststellung von Terminpreisen (99. 29, 35) erfolgt. 
G. 49. 
Ueber die Zulassung von Waaren und Werthpapieren zum Börsentermin- 
handel entscheiden die Börsenorgane nach näherer Bestimmung der Börsenordnung. 
Die Börsenorgane sind verpflichtet, vor der Zulassung von Waaren zum 
Börsenterminhandel in jedem einzelnen Falle Vertreter der betheiligten Erwerbs- 
zweige gutachtlich zu hören und das Ergebniß dem Reichskanzler mitzutheilen. 
Die Lulassung darf erst erfolgen, nachdem der Reichskanzler erklärt hat, daß er 
zu weiteren Ermittelungen keine Veranlassung finde. 
. 50. 
Der Bundesrath ist befugt, den Börsenterminhandel von Bedingungen 
abhängig zu machen oder in bestimmten Waaren oder Werthpapieren zu untersagen. 
Der Börsenterminhandel in Antheilen von Bergwerks= und Fabrikunter- 
nehmungen ist untersagt. Der Börsenterminhandel in Antheilen von anderen 
Erwerbsgesellschaften kann nur gestattet werden, wenn das Kapital der betreffenden 
Erwerbsgesellschaft mindestens zwanzig Millionen Mark beträgt. 
Der börsenmäßige Terminhandel in Getreide und Mühlenfabrikaten ist 
untersagt. 
z. 51. 
Insoweit der Börsenterminhandel in bestimmten Waaren oder Werthpapieren 
durch dieses Gesetz oder vom Bundesrath untersagt, oder die Zulassung desselben 
von den Börsenorganen endgültig verweigert ist, sind Börsentermingeschäfte in 
diesen Waaren oder Werthpapieren von der Benutzung der Börseneinrichtungen 
ausgeschlossen und dürfen von den Kursmaklern nicht vermittelt werden. Auch 
dürfen für solche Geschäfte, sofern sie im Inlande abgeschlossen sind, Preislisten 
(Kurszettel) nicht veröffentlicht oder in mechanisch hergestellter Vervielfältigung 
verbreitet werden. 
Desgleichen ist ein von der Mitwirkung der Börsenorgane unabhängiger 
Terminhandel von der Börse ausgeschlossen, soweit er sich in den für Börsen- 
termingeschäfte üblichen Formen vollzieht.
	        
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