Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

§. 64. 
Eine Eintragung, die nicht nach den Vorschriften im §. 58 erfolgt ist, 
wird, wenn der Mangel nicht inzwischen beseitigt ist, von Amtswegen gelöscht. 
Am Schlusse des Kalenderjahres wird eine Eintragung von Amtswegen 
gelöscht, wenn die Erhaltungsgebühr für das nächstfolgende Jahr nicht bis zum 
Ende des vorletzten Monats des laufenden Jahres eingezahlt ist. 
§. 65. 
Jedes Gericht hat nach Beginn des Kalenderjahres eine Liste derjenigen 
Personen aufzustellen, deren Eintragungen am 1. Januar noch in Kraft bestanden. 
Das Gericht für den Bezirk der Stadt Berlin, an welches die übrigen 
Gerichte ihre Listen bis zum 31. Januar jedes Jahres einzusenden haben, stellt 
nach deren Eingang unverzüglich eine Gesammtliste auf und macht sie durch den 
Reichsanzeiger bekannt. 
§. 66. 
Durch ein Börsentermingeschäft in einem Geschäftszweige, für welchen nicht 
beide Parteien zur Zeit des Geschäftsabschlusses in einem Börsenregister eingetragen 
sind, wird ein Schuldverhältniß nicht begründet. 
Das Gleiche gilt von der Ertheilung und Uebernahme von Aufträgen sowie 
von der Vereinigung zum Abschlusse von Börsentermingeschäften. 
Die Unwirksamkeit erstreckt sich auf die bestellten Sicherheiten und die ab- 
gegebenen Schuldanerkenntnisse. 
Eine Rückforderung dessen, was bei oder nach völliger Abwickelung des 
Geschäfts zu seiner Erfüllung geleistet worden ist, findet nicht statt. 
§. 67. 
Wer den Vorschriften des §. 58 zuwider eingetragen worden ist, gilt nur 
dann als eingetragen, wenn der Mangel zur Zeit des Geschäftsabschlusses dem 
anderen Theile nicht bekannt war. 
Wer trotz erfolgter Löschung im Börsenregister noch in der Gesammtliste 
(§. 65) aufgeführt ist, gilt als eingetragen, sofern nicht zur Zeit des Geschäfts- 
abschlusses der andere Theil von der bewirkten Löschung Kenntniß hatte. Das 
Gleiche gilt bis zum Ablauf eines Monats seit der Veröffentlichung der Gesammt- 
liste von denjenigen Personen, welche in dieser Liste in Folge der Löschung nicht 
wieder aufgeführt sind. 
§. 68. 
Die Bestimmungen des §. 66 finden auch dann Anwendung, wenn das 
Geschäft im Auslande geschlossen oder zu erfüllen ist. 
In Ansehung von Personen, welche im Inlande weder einen Wohnsitz 
noch eine gewerbliche Niederlassung haben, ist die Eintragung in das Börsen- 
register zur Wirksamkeit des Geschäfts nicht erforderlich.
	        
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