Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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Auftrages durch Selbsteintritt dem Kommittenten keinen ungünstigeren Preis als 
den amtlich festgestellten in Rechnung stellen. 
Die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5 können nicht durch Vertrag ab- 
geändert werden. 
§. 72. 
Auch im Falle der Ausführung eines Auftrages durch Selbsteintritt (S. 71) 
muß der Kommissionär, wenn er bei Anwendung pflichtmäßiger Sorgfalt den 
Auftrag zu einem günstigeren als dem nach §. 71 sich ergebenden Preise aus- 
führen konnte, dem Kommittenten den günstigeren Preis in Rechnung stellen. 
Hat der Kommissionär vor Absendung der Ausführungsanzeige aus Anlaß 
des ertheilten Auftrages an der Börse oder am Markte ein Geschäft mit einem 
Dritten abgeschlossen, so darf er dem Kommittenten keinen ungünstigeren als den 
hierbei vereinbarten Preis berechnen. 
Die vorstehenden Bestimmungen können nicht durch Vertrag abgeändert 
werden. 
§. 73. 
Der Kommissionär, der das Gut selbst als Verkäufer liefert oder als 
Käufer übernimmt, ist zu der gewöhnlichen Provision berechtigt und kann die bei 
Kommissionsgeschäften sonst regelmäßig vorkommenden Unkosten berechnen. 
§. 74. 
Erklärt der Kommissionär bei der Anzeige von der Ausführung des Auf- 
trages nicht ausdrücklich, daß er selbst eintrete, so gilt dies als Erklärung, daß 
die Ausführung durch Abschluß des Geschäfts mit einem Dritten für Rechnung 
des Kommittenten erfolgt sei. 
Eine Vereinbarung zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär, 
daß die Erklärung darüber, ob der Auftrag durch Selbsteintritt oder durch Ab- 
schluß mit einem Dritten erledigt sei, über den Tag der Ausführungsanzeige 
hinaus aufgeschoben werden dürfe, ist ungültig. 
Auch wenn der Auftrag als durch Abschluß des Geschäfts mit einem 
Dritten ausgeführt gilt, haftet der Kommissionär, falls er nicht zugleich mit der 
Anzeige der Ausführung den Dritten namhaft macht, für die Erfüllung des 
Geschäfts. 
VI. Straf- und Schlußbestimmungen. 
§. 75. 
Wer in betrügerischer Absicht auf Täuschung berechnete Mittel anwendet, 
um auf den Börsen- oder Marktpreis von Waaren oder Werthpapieren einzu- 
wirken, wird mit Gefängniß und zugleich mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend 
Mark bestraft. Auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt 
werden.
	        
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