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Auftrages durch Selbsteintritt dem Kommittenten keinen ungünstigeren Preis als
den amtlich festgestellten in Rechnung stellen.
Die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5 können nicht durch Vertrag ab-
geändert werden.
§. 72.
Auch im Falle der Ausführung eines Auftrages durch Selbsteintritt (S. 71)
muß der Kommissionär, wenn er bei Anwendung pflichtmäßiger Sorgfalt den
Auftrag zu einem günstigeren als dem nach §. 71 sich ergebenden Preise aus-
führen konnte, dem Kommittenten den günstigeren Preis in Rechnung stellen.
Hat der Kommissionär vor Absendung der Ausführungsanzeige aus Anlaß
des ertheilten Auftrages an der Börse oder am Markte ein Geschäft mit einem
Dritten abgeschlossen, so darf er dem Kommittenten keinen ungünstigeren als den
hierbei vereinbarten Preis berechnen.
Die vorstehenden Bestimmungen können nicht durch Vertrag abgeändert
werden.
§. 73.
Der Kommissionär, der das Gut selbst als Verkäufer liefert oder als
Käufer übernimmt, ist zu der gewöhnlichen Provision berechtigt und kann die bei
Kommissionsgeschäften sonst regelmäßig vorkommenden Unkosten berechnen.
§. 74.
Erklärt der Kommissionär bei der Anzeige von der Ausführung des Auf-
trages nicht ausdrücklich, daß er selbst eintrete, so gilt dies als Erklärung, daß
die Ausführung durch Abschluß des Geschäfts mit einem Dritten für Rechnung
des Kommittenten erfolgt sei.
Eine Vereinbarung zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär,
daß die Erklärung darüber, ob der Auftrag durch Selbsteintritt oder durch Ab-
schluß mit einem Dritten erledigt sei, über den Tag der Ausführungsanzeige
hinaus aufgeschoben werden dürfe, ist ungültig.
Auch wenn der Auftrag als durch Abschluß des Geschäfts mit einem
Dritten ausgeführt gilt, haftet der Kommissionär, falls er nicht zugleich mit der
Anzeige der Ausführung den Dritten namhaft macht, für die Erfüllung des
Geschäfts.
VI. Straf- und Schlußbestimmungen.
§. 75.
Wer in betrügerischer Absicht auf Täuschung berechnete Mittel anwendet,
um auf den Börsen- oder Marktpreis von Waaren oder Werthpapieren einzu-
wirken, wird mit Gefängniß und zugleich mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend
Mark bestraft. Auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt
werden.