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Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann ausschließlich auf die Geld-
strafe erkannt werden.
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher in betrügerischer Absicht
wissentlich unrichtige Angaben in Prospekten (§. 38) oder in öffentlichen Kund-
gebungen macht, durch welche die Zeichnung oder der Ankauf oder Verkauf von
Werthpapieren herbeigeführt werden soll.
§. 76.
Wer für Mittheilungen in der Presse, durch welche auf den Börsenpreis
eingewirkt werden soll, Vortheile gewährt oder verspricht oder sich gewähren oder
versprechen läßt, welche in auffälligem ? Mißverhältniß zu der Leistung stehen,
wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre und zugleich mit Geldstrafe bis zu
fünftausend Mark bestraft.
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, der sich für die Unterlassung von
Mittheilungen der bezeichneten Art Vortheile gewähren oder versprechen läßt.
Der Versuch ist strafbar.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann ausschließlich auf die Geld-
strafe erkannt werden.
§. 77.
Wer wissentlich den Vorschriften der §§. 40, 41, 51 und 52 zuwider Preis-
listen (Kurszettel) veröffentlicht oder in mechanisch hergestellter Vervielfältigung
verbreitet, wird mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Haft oder mit
Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.
§. 78.
Wer gewohnheitsmäßig in gewinnsüchtiger Absicht Andere unter Aus-
beutung ihrer Unerfahrenheit oder ihres Leichtsinns zu Börsenspekulationsgeschäften
verleitet, welche nicht zu ihrem Gewerbebetriebe gehören, wird mit Gefängniß
und zugleich mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark bestraft. Auch kann
auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
§. 79.
Ein Kommissionär, welcher, um sich oder einem Dritten einen Vermögens-
vortheil zu verschaffen,
1. das Vermögen des Kommittenten dadurch beschädigt, daß er hinsichtlich
eines abzuschließenden Geschäfts wider besseres Wissen unrichtigen Rath
oder unrichtige Auskunft ertheilt, oder
2. bei der Ausführung eines Auftrages oder bei der Abwickelung eines
Geschäfts absichtlich zum Nachtheile des Kommittenten handelt,
wird mit Gefängniß bestraft. Neben der Gefängnißstrafe kann auf Geldstrafe
bis zu dreitausend Mark sowie auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt
werden.