Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

— 175 — 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann ausschließlich auf die Geld- 
strafe erkannt werden. 
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher in betrügerischer Absicht 
wissentlich unrichtige Angaben in Prospekten (§. 38) oder in öffentlichen Kund- 
gebungen macht, durch welche die Zeichnung oder der Ankauf oder Verkauf von 
Werthpapieren herbeigeführt werden soll. 
§. 76. 
Wer für Mittheilungen in der Presse, durch welche auf den Börsenpreis 
eingewirkt werden soll, Vortheile gewährt oder verspricht oder sich gewähren oder 
versprechen läßt, welche in auffälligem ? Mißverhältniß zu der Leistung stehen, 
wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre und zugleich mit Geldstrafe bis zu 
fünftausend Mark bestraft. 
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, der sich für die Unterlassung von 
Mittheilungen der bezeichneten Art Vortheile gewähren oder versprechen läßt. 
Der Versuch ist strafbar. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann ausschließlich auf die Geld- 
strafe erkannt werden. 
§. 77. 
Wer wissentlich den Vorschriften der §§. 40, 41, 51 und 52 zuwider Preis- 
listen (Kurszettel) veröffentlicht oder in mechanisch hergestellter Vervielfältigung 
verbreitet, wird mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Haft oder mit 
Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft. 
§. 78. 
Wer gewohnheitsmäßig in gewinnsüchtiger Absicht Andere unter Aus- 
beutung ihrer Unerfahrenheit oder ihres Leichtsinns zu Börsenspekulationsgeschäften 
verleitet, welche nicht zu ihrem Gewerbebetriebe gehören, wird mit Gefängniß 
und zugleich mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark bestraft. Auch kann 
auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 
§. 79. 
Ein Kommissionär, welcher, um sich oder einem Dritten einen Vermögens- 
vortheil zu verschaffen, 
1. das Vermögen des Kommittenten dadurch beschädigt, daß er hinsichtlich 
eines abzuschließenden Geschäfts wider besseres Wissen unrichtigen Rath 
oder unrichtige Auskunft ertheilt, oder 
2. bei der Ausführung eines Auftrages oder bei der Abwickelung eines 
Geschäfts absichtlich zum Nachtheile des Kommittenten handelt, 
wird mit Gefängniß bestraft. Neben der Gefängnißstrafe kann auf Geldstrafe 
bis zu dreitausend Mark sowie auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt 
werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.