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arbeit im Gewerbebetriebe, beigefügt ist, sind in dem Abschnitt G (Nahrungs-
und Genußmittel) hinter den Bestimmungen zu Ziffer 6 folgende Bestimmungen
einzufügen:
Gattung Bezeichnung Bedingungen,
der Betriebe. der nach §. 105 d zugelassenen unter welchen
Arbeiten. die Arbeiten gestattet werden.
1. 2. 3.
7. a) Molkereien
mit Ausnahme
der Betriebe zur
Herstellung
fetter Hartkäse.
b) Betriebe zur
Herstellung
fetter Hartkäse.
Bei täglich einmaliger Milch-
lieferung der Betrieb während
fünf Stunden bis 12 Uhr
Mittags, bei täglich zweimaliger
Milchlieferung der Betrieb wäh-
rend fünf Stunden bis 12 Uhr
Mittags und während einer
Nachmittagsstunde.
Der Betrieb während der Zeit
vom 1. März bis 31. Oktober.
Den Arbeitern ist mindestens an jedem dritte
Sonntag die zum Besuch des Gottesdienstes er-
forderliche Zeit freizugeben.
Den Anrbeitern sind mindestens Ruhezeitn
gemäß §. 105c Absatz 3 der Gewerbeordnung oder
für jeden dritten Sonntag eine ununterbrochene
Ruhezeit von mindestens 30 Stunden zu gewähren,
2. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung
in Kraft.
Berlin, den 26. Juni 1896.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
von Boetticher.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.