Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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arbeit im Gewerbebetriebe, beigefügt ist, sind in dem Abschnitt G (Nahrungs- 
und Genußmittel) hinter den Bestimmungen zu Ziffer 6 folgende Bestimmungen 
  
  
einzufügen: 
Gattung Bezeichnung Bedingungen, 
der Betriebe. der nach §. 105 d zugelassenen unter welchen 
  Arbeiten. die Arbeiten gestattet werden. 
  
1.  2.  3. 
 
 
  
7. a) Molkereien 
mit Ausnahme 
der Betriebe zur 
Herstellung 
fetter Hartkäse. 
b) Betriebe zur 
Herstellung 
fetter Hartkäse. 
  
Bei täglich einmaliger Milch- 
lieferung der Betrieb während 
fünf Stunden bis 12 Uhr 
Mittags, bei täglich zweimaliger 
Milchlieferung der Betrieb wäh- 
rend fünf Stunden bis 12 Uhr 
Mittags und während einer 
Nachmittagsstunde. 
Der Betrieb während der Zeit 
vom 1. März bis 31. Oktober. 
  
Den Arbeitern ist mindestens an jedem dritte 
Sonntag die zum Besuch des Gottesdienstes er- 
forderliche Zeit freizugeben. 
Den Anrbeitern sind mindestens Ruhezeitn 
gemäß §. 105c Absatz 3 der Gewerbeordnung oder 
für jeden dritten Sonntag eine ununterbrochene 
Ruhezeit von mindestens 30 Stunden zu gewähren, 
 2. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung 
in Kraft. 
Berlin, den 26. Juni 1896. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
von Boetticher. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
  
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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