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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 17.
Inhalt: Gesetz, enthaltend Aenderungen des Gesetzes, betreffend die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres,
vom 3. August 1893. S. 179.
(Nr. 2313.) Gesetz, enthaltend Aenderungen des Gesetzes, betreffend die Friedenspräsenzstärke
des deutschen Heeres, vom 3. August 1893. Vom 28. Juni 1896.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Der §. 2 des Artikels 1 des Gesetzes, betreffend die Friedenspräsenzstärke
des deutschen Heeres, vom 3. August 1893 (Reichs-Gesetzbl. 1893 S. 233)
erhält nachstehende Fassung:
Vom 1. April 1897 ab werden
die Infanterie in . ... 624 Bataillone,
die Kavallerie in .. . ... 465 Eskadrons,
die Feldartillerie in .. . 494 Batterien,
die Fußartillerie in . .. . 37 Bataillone,
die Pioniere in .. .. .. . . .. . . . ... 23 Bataillone,
die Eisenbahntruppen in .. .. . . . .. . 7 Bataillone,
der Train in ... .. . . . . . . . . . . ... 21 Bataillone
formirt.
§. 2.
Gegenwärtiges Gesetz kommt in Bayern nach näherer Bestimmung des
Bündnißvertrages vom 23. November 1870 (Bundes-Gesetzbl. 1871 S. 9)
Reichs-Gesetzbl. 1896. 32
Ausgegeben zu Berlin den 3. Juli 1896.