Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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§. 2. 
Eine Erklärung des Hinterlegers oder Verpfänders, durch welche der Ver- 
wahrer oder Pfandgläubiger ermächtigt wird, an Stelle hinterlegter oder ver- 
pfändeter Werthpapiere der im §. 1 bezeichneten Art gleichartige Werthpapiere 
zurückzugewähren oder über die Papiere zu seinem Nutzen zu verfügen, ist, falls 
der Hinterleger oder Verpfänder nicht gewerbsmäßig Bank- oder Geldwechsler- 
geschäfte betreibt, nur gültig, soweit sie für das einzelne Geschäft ausdrücklich 
und schrifklich abgegeben wird. 
Wird der Verwahrer oder Pfandgläubiger ermächtigt, an Stelle hinterlegter 
oder verpfändeter Werthpapiere der im §. 1 bezeichneten Art gleichartige Werth- 
papiere zurückzugewähren, so finden die Bestimmungen des §. 1 keine Anwendung. 
§. 3. 
 Der Kommissionär (Artikel 360, 378 des Handelsgesetzbuchs), welcher einen 
Auftrag zum Einkaufe von Werthpapieren der im §. 1 bezeichneten Art ausführt, 
hat dem Kommittenten binnen drei Tagen ein Verzeichniß der Stücke mit Angabe 
der Gattung, des Nennwerthes, der Nummern oder sonstiger Unterscheidungs- 
merkmale zu übersenden. Die Frist beginnt, falls der Kommissionär bei der 
Anzeige über die Ausführung des Auftrages eines Dritten als Verkäufer namhaft 
gemacht hat, mit dem Erwerbe der Stücke, andernfalls mit dem Ablaufe des 
Zeitraums, innerhalb dessen der Kommissionär nach der Erstattung der Aus- 
führungsanzeige die Stücke bei ordnungsmäßigem Geschäftsgange ohne schuldhafte 
Verzögerung beziehen konnte. 
Ein Verzicht des Kommittenten auf die Uebersendung des Stückeverzeichnisses 
ist, falls der Kommittent nicht gewerbsmäßig Bank- oder Geldwechslergeschäfte 
betreibt, nur dann wirksam, wenn er bezüglich des einzelnen Auftrages ausdrücklich 
und schriftlich erklärt wird. 
Soweit die Auslieferung der eingekauften Stücke an den Kommittenten 
erfolgt oder ein Auftrag des Kommittenten zur Wiederveräußerung ausgeführt 
ist, kann die Uebersendung des Stückeverzeichnisses unterbleiben. 
§. 4. 
Ist der Kommissionär mit Erfüllung der ihm nach den Bestimmungen des 
§. 3 obliegenden Verpflichtungen im Verzuge und holt er das Versäumte auf eine 
danach an ihn ergangene Aufforderung des Kommittenten nicht binnen drei Tagen 
nach, so ist der Kommittent berechtigt, das Geschäft als nicht für seine Rech- 
nung abgeschlossen zurückzuweisen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu 
beanspruchen. 
Die Aufforderung des Kommittenten verliert ihre Wirkung, wenn er dem 
Kommissionär nicht binnen drei Tagen nach dem Ablaufe der Nachholungsfrist 
erklärt, daß er von dem im Absatz 1 bezeichneten Rechte Gebrauch machen wolle.
	        
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