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der von der Gesellschaft oder Genossenschaft zu verwahrenden oder von
ihr eingekauften, eingetauschten oder bezogenen Werthpapiere benach-
theiligt wird,
2. gemäß §. 11, wenn sie im Bewußtsein der Zahlungsunfähigkeit oder
Ueberschuldung der Gesellschaft oder Genossenschaft fremde Werthpapiere,
welche von dieser als Verwahrer, Pfandgläubiger oder Kommissionär
in Gewahrsam genommen sind, sich rechtswidrig zugeeignet haben.
§. 13.
Dieses Gesetz findet auf diejenigen Klassen von Kaufleuten keine Anwendung,
für welche gemäß Artikel 10 des Handelsgesetzbuchs die Vorschriften über die
Handelsbücher keine Geltung haben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Odde, an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 5. Juli 1896.
(L. S.) Wilhelm.
von Boetticher.
(Nr. 2317.) Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes vom 22. März 1891 (Reichs-Gesetzbl.
S. 53), betreffend die Kaiserliche Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika und
des Gesetzes vom 9. Juni 1895 (Reichs-Gesetzbl. S. 258), betreffend die
Kaiferlichen Schutztruppen für Südwestafrika und für Kamerun. Vom
7. Juli 1896.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Artikel I.
An Stelle des §. 1 des Gesetzes vom 22. März 1891 und des §. 1 des
Gesetzes vom 9. Juni 1895 tritt die folgende Bestimmung:
Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
in den Afrikanischen Schutzgebieten, insbesondere zur Bekämpfung des
Sklavenhandels, werden Schutztruppen verwendet, deren oberster Kriegs-
herr der Kaiser ist.