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wird, von Amiswegen nach Anhörung des Vorstandes dem Vereine die Rechts-
fähigkeit zu entziehen. Der Beschluß ist dem Vereine zuzustellen. Gegen den Beschluß
findet die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Civilprozeßordnung statt.
Der Verein verliert die Rechtsfähigkeit mit der Rechtskraft des Beschlusses.
§. 74.
Die Auflösung des Vereins sowie die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist in das
Vereinsregister einzutragen. Im Falle der Eröffnung des Konkurses unterbleibt die
Eintragung.
Wird der Verein durch Beschluß der Mitgliederversammlung oder durch den Ab-
lauf der für die Dauer des Vereins bestimmten Zeit aufgelöst, so hat der Vorstand
die Auflösung zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist im ersteren Falle
eine Abschrift des Auflösungsbeschlusses beizufügen.
Wird dem Verein auf Grund des §. 43 die Rechtsfähigkeit entzogen oder
wird der Verein auf Grund des öffentlichen Vereinsrechts aufgelöst, so erfolgt die
Eintragung auf Anzeige der zuständigen Behörde.
§. 75.
Die Eröffnung des Konkurses ist von Amtswegen einzutragen. Das Gleiche
gilt von der Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses.
§. 76.
Die Liquidatoren sind in das Vereinsregister einzutragen. Das Gleiche gilt
von Bestimmungen, welche die Beschlußfassung der Liquidatoren abweichend von der
Vorschrift des §. 48 Abs. 3 regeln.
Die Anmeldung hat durch den Vorstand, bei späteren Aenderungen durch die
Liquidatoren zu erfolgen. Der Anmeldung der durch Beschluß der Mitglieder-
versammlung bestellten Liquidatoren ist eine Abschrift des Beschlusses, der Anmeldung
einer Bestimmung über die Beschlußfassung der Liquidatoren eine Abschrift der die
Bestimmung enthaltenden Urkunde beizufügen.
Die Eintragung gerichtlich bestellter Liquidatoren geschieht von Amtswegen.
§. 77.
Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind von den Mitgliedern des Vorstandes
sowie von den Liquidatoren mittelst öffentlich beglaubigter Erklärung zu bewirken.
§. 78.
Das Amtsgericht kann die Mitglieder des Vorstandes zur Befolgung der Vor-
schriften des §. 67 Abs. 1, des §. 71 Abs. 1, des §. 72, des §. 74 Abs. 2 und
des §. 76 durch Ordnungsstrafen anhalten. Die einzelne Strafe darf den Betrag
von dreihundert Mark nicht übersteigen.
In gleicher Weise können die Liquidatoren zur Befolgung der Vorschriften
des §. 76 angehalten werden.